§ 59 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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