§ 45a Mitteilungen in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivilprozessordnung

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