§ 30a Pflichten der Vorgesetzten

Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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