§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszufahren hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
- sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.
- seinen Posten verläßt oder
- 3.
- Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
