XIV. Der Zivildienst
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Wehrdienst der Regeldienst. Der Ersatzdienst in Form des "Zivildienstes" ist nur nachrangig. Auch deshalb gibt es für den Wehrpflichtigen keine Wahlmöglichkeit, sich frei zwischen beiden Diensten zu entscheiden. Zum Zivildienst kann nur herangezogen werden, wer zuvor ein staatliches Prüfungsverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (KDV) beantragt.
Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist nicht mehr die Bundeswehr und ihre zivile Wehrverwaltung zuständig, sondern das "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben". Das BAFzA ist aus dem Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) hervorgegangen, dass bis April 2011 ausschließlich für die zweite Säule der Wehrpflichterfüllung durch den waffenlosen Zwangsdienst zuständig war. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist das Zivildienstgesetz (ZDG), das sich aus dem Wehrpflichtgesetz ableitet.
1. Zivildienst und Wehrpflicht
(§ 1a ZDG) Die Überschrift der im Zivildienstgesetz eingefügten Aussetzungsbestimmung lautet "Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes". Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles sind keine Zwangsheranziehungen mehr möglich. Auch die Zivildienstüberwachung ist in "Friedenszeiten" ausgesetzt.
(§ 3 Abs. 1 WPfG) Grundsätzlich unterliegen aber anerkannte Kriegsdienstverweigerer weiterhin der Wehrpflicht in Form des Zivildienstgesetzes.
(§ 11 ZDG) Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer hat die gleichen Zurückstellungsansprüche wie die übrigen Wehrpflichtigen.
(§§ 9, 10 ZDG) Ebenso gelten die gesetzlichen Wehrdienstausschlüsse und Befreiungen auch für den Zivildienst, als Zivildienstausschluss oder Befreiung vom Zivildienst.
2. Zwangsdienst
Der Zivildienst ist kein normales Arbeitsverhältnis. Im Zivildienst gibt es keine Tarifverträge oder Kündigungsklauseln, keine freie Wahl des Arbeitsplatzes, Betriebs- oder Personalrat; er ist ein Zwangsdienst. Er ist die Erfüllung der Wehrpflicht, also ein Kriegsdienst ohne Waffe. Ein Zivi wird ersatzweise zu einer Arbeit herangezogen, weil er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat. Folglich ist der Zivildienst militärisch strukturiert.
In § 27 des ZDG sind analog zum Soldatengesetz die sogenannten Grundpflichten für den Zivildienst festgelegt. Zu ihnen zählen u.a.:
"Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. (...) Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle nicht gefährden."
"Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Einrichtung, bei der er den Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt."
"Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen (...)"
3. Dienstliche Anordnung - Befehl und Gehorsam
(§ 30 ZDG) Die militärische Struktur von Befehl und Gehorsam ist auf den Zivildienst übertragen worden. Deshalb entsprechen "dienstliche Anordnungen" im Zivildienst Befehlen innerhalb einer Armee. Als Zivildienstleistender ist man verpflichtet, die mündlichen und schriftlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu dienstlichen Zwecken nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen. Nur, wenn eine Anordnung nicht dienstlichen Zwecken dient, kann man diese verweigern.
(§ 54 ZDG) Lehnt sich ein Zivildienstleistender "mit Wort und Tat" gegen eine dienstliche Anordnung auf oder befolgt sie trotz Wiederholung nicht, macht er sich strafbar (es drohen bis zu drei Jahren Gefängnis).
4. Unerlaubtes Entfernen vom Dienst - eigenmächtige Abwesenheit
(§§ 52, 53 ZDG) Entsprechend der Strafandrohung von "eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe" und der "Fahnenflucht" im Bereich der Streitkräfte werden auch Zivildienstleistende mit Strafandrohung zum Dienen angehalten. Mit drei bzw. fünf Jahren Haft können "eigenmächtige Abwesenheit" bzw. "Dienstflucht" quittiert werden.
5. Disziplinarmaßnahmen
(§§ 59, 60 ZDG) Disziplinarmaßnahmen sollen die Strafe für ein Dienstvergehen sein. Sie dürfen ausschließlich vom Direktor des Bundesamtes oder einem von ihm bestimmten Beamten verhängt werden. Der Direktor kann auch eine eingeschränkte Befugnis auf den Leiter der Dienststelle übertragen.
Eine Disziplinarmaßnahme muss immer in schriftlicher Form mit Ausführung der Gründe dem Zwangsdienstleistenden zugestellt oder verlesen werden. Sie muss der Schwere des Vergehens angepasst sein. Dazu gehören z.B. der Verweis (Tadel, ohne praktische Auswirkung), die Ausgangsbeschränkung (betrifft nur diejenigen, die in der Dienstunterkunft schlafen), Geldbuße (maximal das Vierfache des Monatssoldes, monatlich darf nicht mehr als die Hälfte des Soldes einbehalten werden, Abzug vom Entlassungsgeld ist möglich) und die Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe (entspricht der Degradierung beim Militär). Eine Disziplinarmaßnahme kann immer nur als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens verhängt werden.
