Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1 "Musterung"
oder im Amtsdeutsch
"Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten"
ZDv 46/1 - Neudruck von 1999, in der Fassung des Änderungserlasses vom 16.08.2007
Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Herausgeber dieser ZDv. Die Militärärzte der Militärverwaltungen und der Bundeswehr müssen die Wehrpflichtigen entsprechend dieser Vorschrift mustern und den Tauglichkeitsgrad vergeben. Selbstverständlich gilt diese ZDv hinsichtlich der Tauglichkeitskriterien auch für den Bereich des Zivildienstes. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zwar nicht mehr gemustert, können aber auf eigenen Antrag hin oder auf Veranlassen des BAZ einer "Tauglichkeits-" bzw. einer "Dienstfähigkeitsuntersuchung" unterzogen werden. Diese Untersuchung führt entweder ein Amtsarzt oder ein ziviler Arzt im Auftrag des BAZ durch. Die Beurteilung über die Tauglichkeit und den Verwendungausschlüssen erfolgt erst abschließend vom ärztlichen Dienst des BAZ auf Grundlage der ZDv.
Diese ZDv ist von der Bundeswehr und den Einberufungsbehörden bis heute nicht allgemein öffentlich gemacht worden. Obwohl selbst das Ministerium im seiner Vorbemerkung darauf hinweist, dass Wehrpflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Einsicht in die Dienstvorschrift zu gestatten sei, wurde und wird dies häufig unterbunden. Dem Betroffenen wird eine Überprüfung verwehrt, ob das Tauglichkeitsergebnis entsprechend den Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Und dies, obwohl seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetz im Januar 2006 jede Bürgerin und jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen hat, und dies unabhängig davon, ob sie oder er selbst im Rahmen eines Rechtsverfahrens von einer amtlichen Vorschrift betroffen ist.
Gebrauchsanleitung für den Einsteiger: Die "Tabelle der Gesundheitsnummern und -ziffern" (Anlage 3) ist der wichtigste Teil der ZDv. Diese Anlage besteht aus 83 "Gesundheitsnummern" (GNr). Jede GNr ist einem Körperorgan oder einem Krankheitsbild etc. zugeordnet. Die Schwere einer gesundheitlichen Einschränkung ist in der jeweiligen GNr in Gradationsstufen von römisch I bis römisch VI "benotet". Eine Einstufung in Gradation IV oder VI führt zur Ausmusterung (=T5), eine Einstufung in V zur "vorübergehenden nicht Wehrdienstfähigkeit“ (=T4). Es reicht jeweils einmal die Feststellung der Gradation IV oder VI, um ausgemustert zu werden.
- Vorbemerkung
- Inhaltsverzeichnis
- Kapitel 1: Durchführungsbestimmungen
- Kapitel 2: Untersuchungsgang
- Kapitel 3: Verwendungsausschlüsse
- Anlage 1: Begriffsbestimmungen
- Anlage 3, GNr 1: Größe, Konstitution
- Anlage 3, GNr 2: Über-/Untergewicht
- Anlage 3, GNr 3: Haut
- Anlage 3, GNr 4: frei
- Anlage 3, GNr 5: Gutartige Neubildungen der Haut
- Anlage 3, GNr 6: Knochensystem
- Anlage 3, GNr 7: Narben
- Anlage 3, GNr 8: Muskel und Sehnen
- Anlage 3, GNr 9: Blut- und Lymphsystem
- Anlage 3, GNr 10: Stoffwechselstörungen
- Anlage 3, GNr 11: Rheumatische Erkrankungen
- Anlage 3, GNr 12: Vegetativum
- Anlage 3, GNr 13: Psyche
- Anlage 3, GNr 14: Intelligenz
- Anlage 3, GNr 15: Drogen, Rauschmittel u. Medikamente
- Anlage 3, GNr 16: Traumatische Hirnschäden
- Anlage 7: Erläuterungen zu GNr 17 - 26 Augenärztliche Begriffserklärungen
- Anlage 3, GNr 17: Bindehaut, Auge und Lider
- Anlage 3, GNr 18: Räumliches Sehen
- Anlage 3, GNr 19: Tränenorgan
- Anlage 3, GNr 20: Augenstellung
- Anlage 3, GNr 21: Brechende Medien
- Anlage 3, GNr 22: Sehschärfe
- Anlage 3, GNr 23: Dämmerungssehen
- Anlage 3, GNr 24: Farbsinn
- Anlage 3, GNr 25: Gesichtsfeld
- Anlage 3, GNr 26: Tiefere Augenabschnitte
- Anlage 3, GNr 27: Äußeres Ohr
- Anlage 3, GNr 28: Gehör
- Anlage 3, GNr 29: Mittel- und Innenohr
- Anlage 3, GNr 30: Innere und äußere Nase
- Anlage 3, GNr 31: Nase- und Nasennebenhöhlen
- Anlage 3, GNr 32: Rachenring
- Anlage 3, GNr 33: Gesicht
- Anlage 3, GNr 34: Mundhöhle
- Anlage 3, GNr 35: Zunge
- Anlage 3, GNr 36: Sprache
- Anlage 3, GNr 37: Zahn, Mund, Kiefer
- Anlage 3, GNr 38: Schilddrüse
- Anlage 3, GNr 39: Kehlkopf und Luftröhre
- Anlage 3, GNr 40: frei
- Anlage 3, GNr 41: Schultergürtel
- Anlage 3, GNr 42: Wirbelsäule
- Anlage 3, GNr 43: Brustkorb
- Anlage 3, GNr 44: Lunge und Mediastinum
- Anlage 3, GNr 45: Allergien an Haut und Schleimhäuten
- Anlage 3, GNr 46: Herz-Kreislauf
- Anlage 3, GNr 47: Beckengürtel
- Anlage 3, GNr 48: Eingeweide- und Zwerchfellbruch
- Anlage 3, GNr 49: Verdauungssystem
- Anlage 3, GNr 50: Enddarm
- Anlage 3, GNr 51: Nieren und Harnwege
- Anlage 3, GNr 52: Nebenhoden
- Anlage 7, Erläuterungen zu GNr 53 - 55
- Anlage 3, GNr 53: Genitale
- Anlage 3, GNr 54: Hoden
- Anlage 3, GNr 55: Prostata
- Anlage 3, GNr 56: frei
- Anlage 3, GNr 57: Arm
- Anlage 3, GNr 58: Bein
- Anlage 3, GNr 59: Gelenke
- Anlage 3, GNr 60: Schlüsselbein
- Anlage 3, GNr 61: Finger
- Anlage 3, GNr 62: Fehlen von Fingerglieden
- Anlage 3, GNr 63: Fingerverlust
- Anlage 3, GNr 64: Fingerverlust Zeigefinger, Daumen
- Anlage 3, GNr 65: Nagelglied der Finger
- Anlage 3, GNr 66: Handwurzel-, Grund-, Mittel- und Endgelenke d. Finger
- Anlage 3, GNr 67: frei
- Anlage 3, GNr 68: Beindeformierung
- Anlage 3, GNr 69: Venen
- Anlage 3, GNr 70: frei
- Anlage 3, GNr 71: Fußformveränderung
- Anlage 3, GNr 72: Zehen
- Anlage 3, GNr 73: Zehenverlust
- Anlage 3, GNr 74: frei
- Anlage 3, GNr 75: Infektions- und Tropenkrankheiten
- Anlage 3, GNr 76: Fremdkörper
- Anlage 3, GNr 77: Cerebrale Anfälle
- Anlage 3, GNr 78: Zentralnervensystem
- Anlage 3, GNr 79: Peripheres Nervensystem
- Anlage 3, GNr 80: Impfreaktionen
- Anlage 3, GNr 81: Gynäkologische Erkrankungen
- Anlage 3, GNr 82: Endokrine Drüsen
- Anlage 3, GNr 83: Unberücksichtigte Auffälligkeiten
- Anlage 4: Bezeichnung der GNr gemäß Anlage 3
- Anlage 5: Merkblatt "Zahnärztliche Zeichen"
- Stichwortverzeichnis
