Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1 "Musterung"

oder im Amtsdeutsch
"Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten"

ZDv 46/1 – In der Fassung des Erlasses von Juli 2010 mit Wirkung zum 1. September 2010
(ZDv in der gültigen Fassung bis August 2010)

Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Herausgeber dieser ZDv. Die Militärärzte der Militärverwaltungen und der Bundeswehr müssen die Wehrpflichtigen entsprechend dieser Vorschrift mustern und den Tauglichkeitsgrad vergeben. Selbstverständlich gilt diese ZDv hinsichtlich der Tauglichkeitskriterien auch für den Bereich des Zivildienstes. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zwar nicht mehr gemustert, können aber auf eigenen Antrag hin oder auf Veranlassen des Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ) einer "Tauglichkeits-" bzw. einer "Dienstfähigkeitsuntersuchung" unterzogen werden. Diese Untersuchung führt entweder ein Amtsarzt oder ein ziviler Arzt im Auftrag des BAZ durch. Die Beurteilung der Tauglichkeit und die Festlegung der Verwendungsausschlüsse erfolgt erst abschließend vom ärztlichen Dienst des BAZ auf Grundlage der ZDv.

Diese ZDv ist von der Bundeswehr und den Einberufungsbehörden bis heute nicht allgemein öffentlich gemacht worden, trotz des seit 2006 geltenden Informationsfreiheitsgesetzes. Danach hat jede Bürgerin und jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen, und dies unabhängig davon, ob sie oder er selbst im Rahmen eines Rechtsverfahrens von einer amtlichen Vorschrift betroffen ist. Das Ministerium weist in seiner Vorbemerkung lediglich darauf hin, dass Wehrpflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Einsicht in die Dienstvorschrift zu gestatten sei und dass "außerhalb eines solchen Verfahrens Informationen im Rahmen des seit 2006 geltenden Informationsfreiheitsgesetzes in geeigneter Weise in Absprache mit dem Erlasshalter zur Verfügung gestellt werden (können)".

Wir stellen fest: Das Ministerium behandelt die Musterungspflichtigen nach wie vor wie Untertanen, denen kein Einblick in die ZDv zu geben ist. Für uns Grund genug, die ZDv zu veröffentlichen.

Gebrauchsanleitung für den Einsteiger:

Die "Tabelle der Gesundheitsnummern und -ziffern" in der Anlage 3 ist der wohl wichtigste Teil der ZDv. Mit der Neufassung mit Wirkung vom 1. September 2010 ist sie zweigeteilt. Die Anlage 3/1 kommt bei musterungsärztlichen Grunduntersuchungen von ungedienten Wehrpflichtigen sowie bei den Einstellungsuntersuchungen von Wehrpflichtigen in der Bundeswehr zur Anwendung. Diese haben wir dokumentiert. Für Freiwilligenbewerber und für Reservisten, aber auch für die Entlassungsuntersuchungen von Wehrdienstleistenden gilt die Anlage 3/2. Beide Anlagen, die sich nur geringfügig voneinander unterscheiden, bestehen jeweils aus 83 "Gesundheitsnummern" (GNr). Jede GNr ist einem Körperorgan oder einem Krankheitsbild etc. zugeordnet. Die Schwere einer gesundheitlichen Einschränkung ist in der jeweiligen GNr in Gradationsstufen von römisch I bis römisch VI "benotet". Eine Einstufung in Gradation VI führt zur Ausmusterung (=T5), eine Einstufung in V zu "vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ (=T4).

Grundsätzliches zur Musterung

Wehrpflichtinfos

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