Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1 "Musterung"

oder im Amtsdeutsch
"Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten"

ZDv 46/1 - Neudruck von 1999, in der Fassung des Änderungserlasses vom 16.08.2007

Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Herausgeber dieser ZDv. Die Militärärzte der Militärverwaltungen und der Bundeswehr müssen die Wehrpflichtigen entsprechend dieser Vorschrift mustern und den Tauglichkeitsgrad vergeben. Selbstverständlich gilt diese ZDv hinsichtlich der Tauglichkeitskriterien auch für den Bereich des Zivildienstes. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zwar nicht mehr gemustert, können aber auf eigenen Antrag hin oder auf Veranlassen des BAZ einer "Tauglichkeits-" bzw. einer "Dienstfähigkeitsuntersuchung" unterzogen werden. Diese Untersuchung führt entweder ein Amtsarzt oder ein ziviler Arzt im Auftrag des BAZ durch. Die Beurteilung über die Tauglichkeit und den Verwendungausschlüssen erfolgt erst abschließend vom ärztlichen Dienst des BAZ auf Grundlage der ZDv.

Diese ZDv ist von der Bundeswehr und den Einberufungsbehörden bis heute nicht allgemein öffentlich gemacht worden. Obwohl selbst das Ministerium im seiner Vorbemerkung darauf hinweist, dass Wehrpflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Einsicht in die Dienstvorschrift zu gestatten sei, wurde und wird dies häufig unterbunden. Dem Betroffenen wird eine Überprüfung verwehrt, ob das Tauglichkeitsergebnis entsprechend den Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Und dies, obwohl seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetz im Januar 2006 jede Bürgerin und jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen hat, und dies unabhängig davon, ob sie oder er selbst im Rahmen eines Rechtsverfahrens von einer amtlichen Vorschrift betroffen ist.

Gebrauchsanleitung für den Einsteiger: Die "Tabelle der Gesundheitsnummern und -ziffern" (Anlage 3) ist der wichtigste Teil der ZDv. Diese Anlage besteht aus 83 "Gesundheitsnummern" (GNr). Jede GNr ist einem Körperorgan oder einem Krankheitsbild etc. zugeordnet. Die Schwere einer gesundheitlichen Einschränkung ist in der jeweiligen GNr in Gradationsstufen von römisch I bis römisch VI "benotet". Eine Einstufung in Gradation IV oder VI führt zur Ausmusterung (=T5), eine Einstufung in V zur "vorübergehenden nicht Wehrdienstfähigkeit“ (=T4). Es reicht jeweils einmal die Feststellung der Gradation IV oder VI, um ausgemustert zu werden.

Grundsätzliches zur Musterung

Wehrpflichtinfos

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