XVI. Wehrpflicht und KDV im Krieg
Für einen Kriegsfall ("Bündnisfall", "Spannungsfall" oder "Verteidigungsfall") gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, die automatisch oder erst aufgrund des Beschlusses eines Verfassungsorgans in Kraft treten. Sie setzen in diesem Fall die ohnehin eingeschränkten Grundrechte von Wehrpflichtigen weiter außer Kraft.
1. Soldaten/innen und Auslandseinsätze
Alle freiwillig dienenden Soldaten und Soldatinnen (Berufs-, Zeitsoldaten/innen, freiwillig Wehrdienst Leistende) können zu jedem Einsatz abkommandiert werden. Es bedarf keiner vorherigen Zustimmung des einzelnen Soldaten. Nach der herrschenden Rechtsauffassung sind allerdings grundsätzlich „auch Soldaten im Grundwehrdienst verpflichtet, im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr überall dort Dienst zu leisten, wo es erforderlich ist“, also auch im Ausland. Allerdings ist es derzeit Praxis, dass Grundwehrdienstleistende dort „ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung eingesetzt werden“ (Drucksache des Bundestages 14/3893, S. 42). In einer zugespitzten Situation kann sofort von dieser Praxis abgewichen werden. Potenziell ist also auch jeder Grundwehrdienstleistende davon bedroht, im Ausland eingesetzt zu werden.
2. Reservisten und Auslandseinsätze
Reservisten und Reservistinnen dürfen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nicht gegen ihren Willen zu einem Auslandseinsatz einberufen werden. Hat ein Reservist oder eine Reservistin eine "Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen" unterschrieben, kann er/sie zu einem maximal siebenmonatigen Auslandseinsatz einberufen werden. Die Erklärung kann nur bis zur Einberufung zurückgezogen werden. Nach einer Einberufung ist der Widerruf ausgeschlossen.
3. Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsfall
Unabhängig von einer gesetzlichen Voraussetzung kann die Bundesregierung verfügen, dass Reservisten und Reservistinnen zu unbefristeten Wehrübungen, als Bereitschaftsdienst deklariert, einberufen werden können. Diese Einberufungen können durch die Kreiswehrersatzämter ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann die Bundesregierung - in eigenem Ermessen und ohne parlamentarische Zustimmung - den Bereitschaftsfall anordnen, wenn eine sogenannte krisenhafte Situation vorliegt. Die Kreiswehrersatzämter können Zurückstellungen, die nach § 12 Absatz 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes vorgenommen wurden (Vorbereitung auf das geistliche Amt, Berufsausbildung, zweiter Bildungsweg etc.), widerrufen.
Widersprüche gegen Musterungsbescheide verlieren ihre aufschiebende Wirkung, gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen vor der Einberufung können unterbleiben. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können zur unverzüglichen Rückkehr aufgefordert werden, und jeder Grenzübertritt ist genehmigungspflichtig.
Der Bereitschaftsfall hat keine Auswirkungen auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
4. Spannungsfall und Bündnisfall
Der Spannungsfall tritt gemäß Art. 80a Absatz 1 Grundgesetz dann ein, wenn der Bundestag dies mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Nach Art. 80a Absatz 3 GG kann der Spannungsfall auch dann eintreten, wenn ein "internationales Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung" einen entsprechenden Beschluss fasst. Ein solches internationales Organ ist z.B. die Nato.
5. Wehrpflicht und Spannungsfall
Nach Eintreten des Spannungsfalls kann eine "Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten" im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 95) in Kraft treten. Danach werden Verwaltungsvorgänge durch Vereinfachungen erheblich beschleunigt, da auf Anhörungen, schriftliche Bestätigungen und Begründungen verzichtet werden kann. Die Aufgabe der Kreiswehrersatzämter, der Truppe Personalersatz zuzuführen, wird dadurch vereinfacht.
6. Spannungsfall/Verteidigungsfall
Nach Artikel 12a können sowohl im Spannungs- als auch im Verteidigungsfall Wehrpflichtige, die sich weder im Wehr- noch im Zivildienstverhältnis befinden, für "Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden". Allerdings ist hier zwischen dem Spannungsfall nach Artikel 80a Absatz 1, der eine Entscheidung des Bundestages voraussetzt, und nach Artikel 80a Absatz 3 zu unterscheiden. Letzterer wird aufgrund einer Entscheidung durch ein internationales Gremium festgestellt. Das ist der Bündnisfall. Arbeitsverpflichtungen von Wehrpflichtigen sind nur dann möglich, wenn der Bundestag den Spannungsfall nach Absatz 1 festgestellt hat.
Notstandsgesetze können im Spannungs- oder Verteidigungsfall in Kraft treten und hebeln in grundlegenden Bereichen die Grundrechte aller Bürger und Bürgerinnen aus. Aber auch unabhängig von der formellen Feststellung des Spannungsfalls kann der Bundestag nach Artikel 80a Absatz 1 die Anwendung der Notstandsgesetze beschließen, die ansonsten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall zugelassen sind. Dies wird als "Teilnotfall" bezeichnet.
Anträge auf Kriegsdienstverweigerung, die von nicht einberufenen Ungedienten gestellt werden, verlieren im Verteidigungs- und Spannungsfall einschließlich Bündnisfall ihre einberufungshemmende Wirkung. Antragsteller können trotzdem vor der Entscheidung über ihren Antrag zum Wehrdienst einberufen werden. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht am 24. April 1985 festgestellt, dass man im Kriegsfall nach einem KDV-Antrag nur zu waffenlosem Dienst verpflichtet werden darf. Dazu können folgende Hilfstätigkeiten für das Militär gehören: Dienst in der Militärverwaltung, Sanitätsdienst, Verpflegung, Reparaturen (aber nicht von Waffen), Feuer löschen, Entschärfen von Blindgängern.
7. Wehrpflicht, KDV und Spannungs-/ Verteidigungsfall
Nach Eintreten des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet die Wehrpflicht erst in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 Absatz 5 WPflG). Für aktive Soldaten wird die Dienstzeit auf unbestimmte Zeit erweitert, Reservisten können zu einem unbefristeten Wehrdienst einberufen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 4 WPflG), auch zu Einsätzen rund um den Globus. Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve und können zur Bundeswehr einberufen werden. Die Ausweitung der Wehrpflicht gilt auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Sie können ebenfalls bis zum 60. Lebensjahr zu einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden, unabhängig davon, ob sie bereits Zivildienst geleistet haben oder noch nicht - so § 79 Absatz 1 ZDG. Ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Eintreten des Spannungs- oder Verteidigungsfalles seine Anerkennung beantragt hat, über dessen Antrag aber noch nicht entschieden ist, kann sofort zum Zivildienst einberufen werden (WPflG § 48 Absatz 2 Satz 2). Alle erfolgten Zurückstellungen vom Wehr- oder Zivildienst, ausgenommen solche aus gesundheitlichen Gründen, treten außer Kraft (WPflG § 48 Absatz 2 Satz 3 und § 79 Absatz 4 ZDG). Einberufungen zum unbefristeten Wehrdienst, und zwar zum sofortigen Dienstantritt, können ohne Einhaltung einer Frist erfolgen (§ 21 Absatz 3 WPflG).
Nur die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schützt Wehrpflichtige vor den vielfältigen Möglichkeiten einer Einberufung ins Militär. Und ein solcher Antrag ist auch ein deutliches Zeichen: Nicht (mehr) mit mir!
