II. Wehrpflichtig?

Trotz des vielerorts als "Aussetzung" der Wehrpflicht bezeichneten Beschlusses, Mitte 2011 auf die Zwangsableistung von Wehr- und Zivildienst zu verzichten, besteht formalrechtlich die Wehrpflicht weiter. In "Friedenszeiten" wird lediglich auf die Heranziehung von Wehrpflichtigen verzichtet, auch entfallen alle "Nebenpflichten" wie Erfassung, Musterung und Wehrüberwachung.

(§ 1 WPflG) Grundsätzlich sind weiterhin alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wehrpflichtig. Dies gilt auch für die männlichen Staatsbürger, die trotz eines inländischen Wohnsitzes ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der BRD haben.

1. Ruhen der Wehrpflicht

(§ 1 Abs. 2 WPflG) Die Wehrpflicht "ruht", wenn der Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft

  • seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat,
  • dort seine Lebensgrundlage besitzt und
  • auf Dauer beabsichtigt, im Ausland zu bleiben.

Das Ruhen der Wehrpflicht bedeutet, dass man weder der Wehrüberwachung noch der Pflicht, sich der Musterung zu unterziehen, unterliegt. Faktisch unterliegt also auch der Auslandsdeutsche der Wehrpflicht, nur ruht sie bei ihm.

Sollte die Wehrpflicht praktisch wieder angewendet werden, müsste ein männlicher deutscher Staatsbürger nach dem 17. Geburtstag, wenn aus der Bundesrepublik auswandern wollte, eine Genehmigung der Wehrverwaltung zum Verlassen der BRD einholen. Die Genehmigung zum Verlassen und die Feststellung des Ruhens der Wehrpflicht müssen dann erteilt werden, wenn die drei oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dabei sind die drei Bedingungen ("ständiger Aufenthalt", "Lebensgrundlage", "auf Dauer") in juristischem und nicht in allgemeinem Sinne zu erfüllen. Andererseits würde das Ruhen der Wehrpflicht bei Auslandsdeutschen auch dann bestehen bleiben, wenn sie sich lediglich zeitlich befristet, beispielsweise zu Ausbildungszwecken einschließlich Studium, in Deutschland aufhalten.

2. Wehrpflicht nur im "Spannungs- und Verteidigungsfall"

(§ 2 WPflG) Erst der zweite Paragraf im Wehrpflichtgesetz bestimmt, dass alle weiteren Normen des Gesetzes in "Friedenszeiten" nicht zur Anwendung kommen (mit Ausnahme der Bestimmungen für den "Freiwilligen Wehrdienst" nach Abschnitt 7). Sollte der Spannungs- oder Verteidigungsfall eintreten, greifen automatisch wieder alle Bestimmungen der Kriegsdienstpflicht. Ob davon dann auch Gebrauch gemacht würde, steht aber auf einem anderen Blatt.

3. Altersgrenzen im Spannungs- und Verteidigungsfall

(§ 3 Abs. 5 WPflG, § 79 ZDG in Verbindung mit § 2 WPflG) Wenn in der Bundesrepublik Deutschland der Spannungs- oder Verteidigungsfall eintritt, können Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, zu einem unbefristeten Wehrdienst, Wehrpflichtige mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden. Bis zu dieser Altersgrenze greifen entsprechend alle anderen Bestimmungen der Wehrpflicht, wie Auskunftspflicht, Musterungszwang etc.

4. Einberufungsgrenzen im Frieden

(§ 5 WPflG Abs. 1, § 24 Satz 1 ZDG in Verbindung mit § 2 WPfG) Diese Regelungen haben mit der Aussetzung von Wehr- und Zivildienst in Friedenszeiten keine Bedeutung mehr. Aus historischen Gründen werden sie an dieser Stelle trotzdem genannt: Der 23. Geburtstag war die Regelaltersgrenze. Bis zu diesem Alter war eine Heranziehung grundsätzlich möglich. Allerdings gab es zahlreiche Ausnahmeregelungen, die eine Heranziehung auch über den 23. Geburtstag möglich machten.

Bis zum 25. Geburtstag einberufbar waren Wehrpflichtige, wenn sie vor der Regelaltersgrenze nicht einberufen werden konnten, und zwar auf Grund:

In diesen vorgenannten Fällen ist die Anhebung auf 25 aber nur dann möglich gewesen, wenn

  • die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirkten oder
  • den Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Hinderungsgrundes und dem 23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit geblieben war, um "ordnungsgemäß" zum Zwangsdienst einzuberufen.

Die 25-Jahres-Grenze galt auch für jene, die nach dem 22. Geburtstag auf ihre KDV-Anerkennung verzichtet (WPflG 5 Abs. 1 Nr. 3) haben.

Kriegsdienstverweigerer, die wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland oder eines freiwilligen Jahres sowie wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten (ZDG § 24 Abs. 1 Nr. 2), mussten ebenfalls bis zum 25. Geburtstag mit einer Einberufung rechnen.

Bis zum 28. Geburtstag
einberufbar waren Wehrpflichtige, die sich vor dem 23. Geburtstag verpflichtet hatten, statt Wehr- oder Zivildienst einen Katastrophenschutz- bzw. Zivilschutzdienst oder einen Entwicklungsdienst zu leisten.

Bis zum 32. Geburtstag
waren "militärfachlich" verwendbare Berufsgruppen (WPflG § 5 Abs. 2, ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3) heranziehbar. Mit dieser dehnbaren Bestimmung hatte sich das Militär die Möglichkeit offengehalten, jede militärisch nutzbringende Berufsgruppe länger einberufbar zu machen. In den Jahren vor 2011 galt dies für (Zahn-)Mediziner und Apotheker.

Über den 23. Geburtstag hinaus
ist ein Wehrpflichtiger einberufbar gewesen, wenn ein von ihm gestellter Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) dafür verantwortlich war, dass er nicht mehr vor dem 23. Geburtstag zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden konnte. Dies lag in den Fällen vor, in denen ein Erstantrag auf KDV-Anerkennung mit Schutzwirkung vor einer Militäreinberufung gestellt wurde und das KDV-Verfahren nicht mehr so zeitig abgeschlossen werden konnte, dass noch eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag möglich gewesen ist. Die Einberufungsgrenze erhöhte sich um den Zeitraum der Dauer des KDV-Anerkennungsverfahrens - 23. Geburtstag plus X Tage (WPflG § 5 Abs. 1 Satz 3, ZDG § 24 Abs. 1 Satz 4).

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