Wehrpflicht-Willkür - "Wehrgerechtigkeit" und "Wehrungerechtigkeit"
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung 1978 festgestellt, dass die Wehrpflicht "Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens" ist und "unter der Herrschaft des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (steht)." Weder das Wehrrecht noch die Wehrpflichtpraxis dürfen willkürlich Einzelne oder Gruppen verschonen. Die "Wehrgerechtigkeit" hat Verfassungsrang.
Das Wort "Wehrgerechtigkeit" soll Positives suggerieren: wenn schon Wehrpflicht mit den damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen und -aufhebungen, dann wenigsten für alle gleichermaßen. Dabei hat es Wehrgerechtigkeit nie gegeben. Sie kann es auch nicht geben - selbst nicht unter den Bedingungen eines totalitären faschistischen Regimes und einer totalen Kriegsmobilisierung. Es ist ohnehin äußerst fragwürdig, im Zusammenhang mit der Wehrpflicht von Gerechtigkeit zu sprechen. Der Begriff der Wehrgerechtigkeit verschleiert den Kern, um den es geht: um einen staatlich verordneten Zwangsdienst, der die persönlichen Grundrechte des einzelnen männlichen Bürgers zum Zwecke der Kriegführung aufhebt. Gerechtigkeit und Kriegsdienstpflicht schließen sich grundsätzlich aus.
Tarnen und Täuschen
Die Bundesregierung und die Bundeswehr vertreten den Standpunkt, dass "der Maßstab für Wehrgerechtigkeit die Ausschöpfung des so genannten verfügbaren Aufkommens (ist)", und nicht etwa das Verhältnis von Zwangsdienern gegenüber dem Gesamtumfang ein und desselben Jahrgangs. Nach offiziellen Angaben wachsen in den Jahren 2008 bis 2014 pro Jahr durchschnittlich 393.000 junge Männer in das Wehrpflichtalter hinein. Es seien aber, so das Wehrministerium, nur 101.000 für den Wehrdienst verfügbar, von denen "mittelfristig" bis zu 80 Prozent (= 80.000) "abgeschöpft" werden könnten. In diese Quote wird dabei alles eingerechnet, was dient: neben den Grundwehrdienstleistenden eben auch freiwillig Wehrdienstleistende und Zeitsoldaten. (Angaben sind einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 28.2.2007 auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten der Linksfraktion Paul Schäfer entnommen, Antwort zu 31, S. 24.)
Tarnen und Täuschen gehören zum soldatischen Handwerk. Um die Anzahl der "Verfügbaren" und somit die Ausgangsgröße der "Wehrgerechtigkeit" klein zu machen, werden nach willkürlichen Kriterien Hunderttausende ausgemustert, nicht gemustert oder aus anderen Gründen von der Wehrpflicht befreit. Aus der Tabelle "Entwicklung der jahrgangsbezogenen Ausschöpfung für den Wehrdienst - Geburtsjahrgänge 1970 bis 1986" (Download PDF) wird die Entwicklung deutlich: Die Quote der für den Waffendienst Verfügbaren eines Jahrgangs sank von 58,4 auf 26,6 Prozent, die Einberufungsquote von 39,2 auf 15 Prozent. Die detaillierte Auswertung der Ausschöpfung der Jahrgänge 1981 bis 1986 für den Waffendienst (Download PDF) zeigt, an welcher Stellschraube die Bundeswehr besonders gedreht hat, um die Anzahl der für sie "Verfügbaren" abzusenken: Die Ausmusterungsquote erhöhte sich von 22 auf 40,6 Prozent.
Die wehrrechtliche Entwicklung ist Folge der vollständigen Ausrichtung der Bundeswehr auf Auslandseinsätze. Die Personalstruktur der Armee ist professionalisiert worden, der Anteil von Wehrpflichtigen in den Streitkräften ist von gut 40 auf unter 25 Prozent (inklusive freiwillig Wehrdienstleistende) zurückgefahren worden. (Stand März 2010). Entsprechend sank der "personelle Ergänzungsbedarf" der Streitkräfte an Wehrpflichtigen. Der Gesetzgeber hat die Wehrpflicht an diesen deutlich geringer gewordenen Bedarf an Wehrpflichtigen durch Ausweitung von Zurückstellungs-, Befreiungs- und Ausmusterungsgründen angepasst und dabei gegen das verfassungsrechtliche Gebot der "Pflichten- und Lastengleichheit" verstoßen. Für den Ende März 2007 pensionierten Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Köln, Jürgen Kohlheim, dessen Kammer 2005 eine "Richtervorlage" an das Bundesverfassungsgericht beschloss, belegt die wehrrechtliche Entwicklung, "dass letztlich die Politik bestimmt, was Wehrgerechtigkeit bedeutet - und zwar anhand von Kriterien, die sich vorrangig an Zweckmäßigkeitserwägungen der Bundeswehr" orientieren und "nicht (oder weniger) an verfassungsrechtlichen Vorgaben".
Es ist offenkundig, dass das System Wehrpflicht nicht mehr "allgemein" sein kann, wenn trotz des verfassungsrechtlichen Gebots der "Pflichten- und Lastengleichheit" von 393.000 Erfassten lediglich 100.000 für eine Ableistung des Grundwehrdienstes übrig bleiben, von denen wiederum zukünftig etwa 50.000 tatsächlich zu einem Wehrdienst herangezogen werden sollen. Die Einberufungsquote zum Wehrdienst, bezogen auf die Größe eines Jahrgangs, wird auf unter 13 Prozent sinken.
Einberufungen von 1999-2011
1999 wurde noch jeder dritte Angehörige eines Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen. In diesem Jahr wird es noch jeden Sechsten treffen. Die Anzahl der Einberufungen zum Militär ist um fast Zweidrittel gesenkt. Die Kriegsdienstverweigerer tragen die Hauptlast der "allgemeinen Wehrpflicht". Seit 2001 werden mehr Wehrpflichtige zum Zivil- als zum Wehrdienst einberufen (2009 standen 98.662 Ersatzdienstleistende 68.304 Bundeswehr-Einberufungen gegenüber). Insgesamt ist die Anzahl der Einberufungen zu einem der beiden Zwangsdienste nahezu halbiert worden - und dies bei vergleichbaren Jahrgangsstärken (Farb-Diagramm zum Download als PDF, Version in Schwarz-Weiß).
Ausführlich: Wehrpflicht, die große Lotterie - Zahlen und Fakten zur Willkürpraxis
