IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen

Auch im Fall eines automatischen Wiederauflebens der Wehr- und Zivildienstpflicht im "Spannungs- und Verteidigungsfall greifen zahlreiche Regelungen, die eine Heranziehung zeitweilig oder auf Dauer verhindern würden.

1. Ausschluss vom Wehr- und Zivildienst

(§ 10 WPflG und § 9 ZDG) Keinen Dienst zu leisten braucht jemand, der durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist. Das gilt, solange die Eintragung im Zentralregister noch nicht gelöscht ist.
Außerdem ist derjenige ausgeschlossen, der infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr besitzt oder unter Sicherungsverwahrung steht bzw. in einer Erziehungsanstalt untergebracht wurde.

2. Befreiung vom Wehr- und Zivildienst

(§ 11 Abs. 1 WPflG und § 10 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag sind vom Wehr- und Zivildienst befreit:

  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses ab der Diakonatsweihe,
  • ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses und
  • hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt einem der beiden Erstgenannten entspricht, sowie
  • Schwerbehinderte.

Auf Antrag sind Wehrpflichtige vom Dienen zu befreien, wenn

  • deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist (§ 11 Abs. 2 WPflG und § 10 Abs. 2 ZDG),
  • zwei Geschwister - (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester - nicht Stief- oder Pflegegeschwister - Zivildienst, Wehrdienst bis zu zwei Jahren, Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz, Entwicklungsdienst, einen anderen Dienst im Ausland, einen Freiwilligendienst ("soziales oder ökologisches Jahr") von mindestens 9 Monaten (ab Dezember 2010 von sechs Monaten) geleistet haben (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 2, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 2),
  • wenn sie verheiratet oder eingetragene Lebenspartner oder Väter mit (Teil-) Sorgerecht sind (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 3, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 3).

3. Zurückstellung

(§ 5 Abs. 1, 1a WPfG) Wer zurückgestellt ist, unterliegt während des Zurückstellungszeitraums einer Wehrdienst- oder Zivildienstausnahme und kann daher nicht einberufen werden.

(§ 12 Abs. 1 WPflG und § 11 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag des Wehrpflichtigen muss zurückgestellt werden, wer

  • vorübergehend nicht wehr- bzw. zivildienstfähig ist (Tauglichkeitsgrad T4),
  • eine Freiheits- oder Jugendstrafe, einen Straf- oder Jugendarrest unter einem Jahr verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder auf Anordnung eines Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(§ 12 Abs. 2 WPflG in Verbindung mit § 48 WPfG und § 11 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 79 ZDG) Wer sich auf ein geistliches Amt vorbereitet, hat einen Rechtsanspruch auf eine Zurückstellung nur dann, wenn die Heranziehung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt.

(§ 12 Abs. 3 WPflG und § 11 Abs. 3 ZDG) Wehrpflichtige, die sich als Kandidat für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl haben aufstellen lassen, sind nicht einberufbar. Nach einer erfolgreichen Wahl erfolgt eine Zurückstellung für die Dauer des Mandats.

(§ 12 Abs. 4 WPflG in Verbindung mit § 48 WPfG und § 11 Abs. 4 ZDG in Verbindung mit § 79 ZDG) Anders als in "Friedenszeiten" erfolgt eine Zurückstellung vom Zwangsdienst aus persönlichen Gründen nur noch dann, wenn sie mit einer "unzumutbaren" Härte verbunden ist.

4. Die Unabkömmlichstellung

(§ 13 WPflG und § 16 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger für den Wehr- oder Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn ein besonderes "öffentliches Interesse" an der Arbeit oder Tätigkeit eines Wehrpflichtigen vorliegt. In einem förmlichen Verfahren, Grundlage ist die Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV), muss der Antragsteller (Arbeitgeber oder Dienstbehörde) darlegen, dass der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unentbehrlich ist und nicht durch andere Kräfte ersetzt werden kann. Ein solcher Antrag kann erst nach Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles gestellt werden. Der Wehrpflichtige selbst ist formal an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Bei abhängig Beschäftigten ist der Antrag auf Unabkömmlichstellung (UK-Antrag) durch den Arbeitgeber bei der vorschlagsberechtigten Behörde (Gemeinde, Landesbehörde etc.) einzureichen. Bei dieser Stelle sind auch die Antragsformulare zu erhalten. Die Behörde holt eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer etc. ein. Die Entscheidung liegt abschließend beim KWEA oder beim für den Zivildienst zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

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