IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen

Eine Wehrdienstausnahme verhindert die Einberufung zum Wehrdienst. Das Gleiche gilt für den Zivildienst (im Zivildienstgesetz werden Wehrdienstausnahmen als Zivildienstausnahmen definiert). Ausnahmen können je nach Grund zeitlich befristet oder unbefristet vorliegen.

Vorsicht! Einer Wehr- oder Zivildienstausnahme zu unterliegen, bedeutet in der Regel lediglich, in "Friedenszeiten" keinen Wehr- oder Zivildienst leisten zu müssen. Der Betroffene bleibt aber wehrpflichtig. Im "Spannungs- und Verteidigungsfall" werden die meisten Ausnahmen aufgehoben und der Wehrpflichtige kann jederzeit zu einem Dienst herangezogen werden.

1. Ausschluss vom Wehr- und Zivildienst

(§ 10 WPflG und § 9 ZDG) Keinen Dienst zu leisten braucht jemand, der durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist. Allerdings darf die Eintragung im Zentralregister noch nicht gelöscht sein.
Außerdem ist derjenige ausgeschlossen, der infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr besitzt oder unter Sicherungsverwahrung steht bzw. in einer Erziehungsanstalt untergebracht wurde.

2. Befreiung vom Wehr- und Zivildienst

(§ 11 Abs. 1 WPflG und § 10 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag sind vom Wehr- und Zivildienst

  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses ab der Diakonatsweihe,
  • ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses und
  • hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt einem der beiden Erstgenannten entspricht, sowie
  • Schwerbehinderte
    befreit.

Auf Antrag werden Wehrpflichtige vom Dienen befreit, wenn

  • deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist (§ 11 Abs. 2 WPflG und § 10 Abs. 2 ZDG),
  • zwei Geschwister - (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester - nicht Stief- oder Pflegegeschwister - Zivildienst, Wehrdienst bis zu zwei Jahren, Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz, Entwicklungsdienst, einen anderen Dienst im Ausland, einen Freiwilligendienst ("soziales oder ökologisches Jahr") von mindestens 9 Monaten (ab Dezember 2010 von sechs Monaten) geleistet haben (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 2, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 2),
  • wenn sie verheiratet oder eingetragene Lebenspartner oder Väter mit (Teil-) Sorgerecht sind (WPflG § 11 Abs. 2 Nr. 3, ZDG § 10 Abs. 2 Nr. 3).

Mit der Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst wird nicht die Wehrpflicht aufgehoben. Aufgehoben ist die Verpflichtung, einen Dienst im Rahmen der Wehrpflicht zu leisten sowie aus der Wehrpflicht abgeleitete Nebenpflichten (Musterungs-, Melde- und Vorstellungspflicht) zu erfüllen.

Für Väter mit (Teil-)Sorgerecht, Verheiratete und eingetragene Lebenspartner stellen wir Antragsformulare zur Verfügung (für anerkannte Kriegsdienstverweigerer hier, für Ungediente und Reservisten hier).

3. Administrative Ausnahmen

Zusätzlich gibt es so genannte administrative Wehrdienstausnahmen. Diese Ausnahmen stehen nicht im Gesetz. Die per Erlass durch den Verteidigungsminister geregelten Anweisungen stehen immer unter dem Vorbehalt, dass sie rechtlich nicht einklagbar sind und am Bedarf der Truppe überprüft werden. In der Regel übernimmt das BAZ diese Wehrdienstausnahmen für seinen Bereich als administrative Zivildienstausnahmen.

Wenn also ein Wehrpflichtiger die Voraussetzungen einer administrativen Dienstausnahme erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er auch tatsächlich "zurückgestellt" wird (formaljuristisch handelt es sich nicht um eine gesetzliche "Zurückstellung" im Sinne von § 12 WPfG bzw. § 11 ZDG). Im positiven Fall erhält der Wehrpflichtige lediglich eine Zusage, nicht herangezogen zu werden ("Nichtheranziehungszusage"). Diese Zusage erfolgt nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, kann daher auch nicht eingeklagt werden.

Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Mai 2010 fallen unter administrative Wehrdienstausnahmen (Zivildienstausnahmen):

  • Befristete Arbeitsverhältnisse
    Wehrpflichtige "können für die Dauer von maximal einem Jahr eine Nichtheranziehungszusage erhalten", wenn sie "im Anschluss an ihre Berufsausbildung von ihrem Ausbildungsbetrieb einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag erhalten" haben. Voraussetzung: Statt seiner kann ein "gleichermaßen geeigneter Wehrpflichtiger" herangezogen werden. Von dieser Regelung sind ausdrücklich Wehrpflichtige mit Hochschul- und Fachhochschulreife ausgenommen.
  • Jugendvertreter, Betriebs- oder Personalratsmitglieder
    Teilen Wehrpflichtige "erstmals" mit, "dass sie als Jugendvertreter, Betriebs- oder Personalratsmitglied gewählt wurden, werden sie für die Dauer ihrer Amtsperiode nicht" herangezogen, wenn "der Bedarf" der Bundeswehr "durch gleichermaßen geeignete andere Wehrpflichtige zu decken ist". Diese Regelung wird auch auf Wahlkandidaten sowie auf die Mitarbeitervertreter in der evangelischen und der katholischen Kirche angewendet. Eine Nichtheranziehungszusage wird aber nicht gewährt, wenn durch die Freistellung für die Dauer der Kandidatur oder für die Dauer des Wahlamtes anschließend eine Einberufung aus Altersgründen nicht mehr möglich ist.
  • Dienender Bruder/dienstleistende Schwester
    Wehrpflichtige, "deren Bruder bzw. Schwester Grundwehrdienst / Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von höchstens zwei Jahren leistet", erhalten die Zusage, "dass sie während der Dienstleistung ihres Bruders/ihrer Schwester nicht einberufen werden."
  • In der Bundeswehr und im Zivildienst tödlich verunglückte Verwandte
    Auf Dauer werden Wehrpflichtige nicht herangezogen, wenn Vater, Mutter, Bruder oder Schwester "während ihrer Bundeswehrzeit oder ihres Zivildienstes tödlich verunglückt sind".

4. Zurückstellung

(§ 5 Abs. 1, 1a WPfG) Wer zurückgestellt ist, unterliegt während des Zurückstellungszeitraums einer Wehrdienst- oder Zivildienstausnahme und kann daher nicht einberufen werden. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. Zivildienst, die eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag verhindert, bewirkt automatisch die Anhebung der Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag, wenn

  • die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirken oder
  • den Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Zurückstellungsgrundes und dem 23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit bliebe, um „ordnungsgemäß“ zum Zwangsdienst einzuberufen.

(§ 12 Abs. 1 WPflG und § 11 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag des Wehrpflichtigen wird zurückgestellt, wer

  • vorübergehend nicht wehr- bzw. zivildienstfähig ist (Tauglichkeitsgrad T4),
  • eine Freiheits- oder Jugendstrafe, einen Straf- oder Jugendarrest unter einem Jahr verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder auf Anordnung eines Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(§ 12 Abs. 2 WPflG und § 11 Abs. 2 ZDG) Auf Antrag des Wehrpflichtigen erfolgt eine Zurückstellung, wenn er sich auf ein geistliches Amt vorbereitet.

(§ 12 Abs. 3 WPflG und § 11 Abs. 3 ZDG) Ein Wehrpflichtiger wird zurückgestellt, wenn er sich als Kandidat für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl aufstellen lässt. Hat er die Wahl angenommen, so wird er für die Dauer des Mandats auf Antrag zurückgestellt.

(§ 12 Abs. 4 WPflG und § 11 Abs. 4 ZDG) Stellt die Heranziehung zum Zwangsdienst eine "besondere" Härte aus persönlichen Gründen dar, soll auf Antrag des Wehrpflichtigen eine Zurückstellung erfolgen.
Eine besondere Härte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie sich von der "allgemeinen Härte", die mit dem Zwangsdienst für jeden Dienstleistenden verbunden ist, unterscheidet. "Härten", die in der Zukunft liegen und geltend gemacht werden, begründen in der Regel keinen Zurückstellungsgrund. Es muss erkennbar sein, dass durch eine Einberufung konkrete, unmittelbare und mehr als nur "allgemeine" Nachteile zu erwarten sind.

Eine Zurückstellung wegen "besonderer Härte" wird auch über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgeblichen Altersgrenzen hinaus gewährt (man wird also faktisch vom Dienen freigestellt), wenn

  • für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwartet sind,
  • der Wehrpflichtige eine Berufsausbildung unterbrechen müsste oder an der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich zugesicherten Berufsausbildung gehindert wäre (zur Berufsausbildung zählen auch Meister- und Technikerausbildungen, nicht aber die Ausbildung zum Betriebswirt),
  • der Wehrpflichtige eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen müsste,
  • der Wehrpflichtige einen dualen Bildungsgang ("Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung") unterbrechen müsste (unter folgenden Einschränkungen: Der duale Ausbildungsgang darf die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschreiten und das Studium muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Ausbildungsbeginn aufgenommen werden),
  • der Wehrpflichtige eine zu einem Drittel absolvierte "sonstige Ausbildung" unterbrechen müsste,
  • oder der Wehrpflichtige ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, unterbrechen müsste. Dazu zählen auch die Ausbildungen in dualen Studiengängen, die den vorgenannten Kriterien nicht entsprechen. Schließt sich ein Masterstudiengang zeitlich ohne Unterbrechung an den Bachelorstudiengang an und baut er auch fachlich darauf auf, handelt es sich wehrrechtlich um ein zusammenhängendes Studium.

(§ 12 Abs. 6 WPfG, § 13 Abs. 1 ZDG) Folgende Gründe führen zwar auch zu einer Zurückstellung, aber nur so lange, dass der Wehrpflichtige noch vor Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze einberufen werden kann:

  • wenn die Versorgung der Familie, Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für die der Wehrpflichtige aus rechtlichen oder sittlichen Gründen verantwortlich ist, gefährdet wäre,
  • der Wehrpflichtige unentbehrlich für die Aufrechterhaltung des eigenen oder elterlichen Betriebes ist,
  • der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder für den Betrieb eines Arbeitgebers bzw. einer Behörde unentbehrlich ist. Entsprechende Anträge sind von den Eltern, dem Arbeitgeber oder der Dienstbehörde beim KWEA oder BAZ zu stellen. Der betroffene Wehrpflichtige muss mit einer Zurückstellung einverstanden sein. Sollte ein solcher Antrag nach Zustellung eines Einberufungsbescheides gestellt werden, muss die Einberufung bis zur Entscheidung ausgesetzt werden.
    Die Einberufungsbehörden, bei denen auch die Antragsformulare zu besorgen sind, können im Rahmen der Amtshilfe gutachterlicher Stellungnahmen zuständiger Industrie- und Handelskammern einholen.

Nur wenn die drei letztgenannten Gründe eine "unzumutbare" Härte und nicht nur eine "besondere" Härte darstellen, wird eine Zurückstellung auch über die letzte Einberufungsaltersgrenze hinaus erteilt. Der Zurückstellungsantrag wird beim zuständigen KWEA oder als anerkannter Kriegsdienstverweigerer beim BAZ gestellt.

Auf eigenen Antrag hin können sich Wehrpflichtige, deren Großmutter oder Großvater während der NS-Diktatur aus rassistischen oder politischen Gründen verfolgt wurden, zurückstellen lassen. Es bedarf keiner besonderen Antragsbegründung, wenn jüdische Angehörige verfolgt wurden. Eine solche Zurückstellung ergeht unbefristet.

5. Die Unabkömmlichstellung

(§ 13 WPflG und § 16 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger für den Wehr- oder Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn ein besonderes "öffentliches Interesse" an der Arbeit oder Tätigkeit eines Wehrpflichtigen vorliegt. In einem förmlichen Verfahren, Grundlage ist die Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV), muss der Antragsteller (Arbeitgeber oder Dienstbehörde) darlegen, dass der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unentbehrlich ist und nicht durch andere Kräfte ersetzt werden kann. Ein solcher Antrag kann erst nach Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles gestellt werden. Der Wehrpflichtige selbst ist formal an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Bei abhängig Beschäftigten ist der Antrag auf Unabkömmlichstellung (UK-Antrag) durch den Arbeitgeber bei der vorschlagsberechtigten Behörde (Gemeinde, Landesbehörde etc.) einzureichen. Bei dieser Stelle sind auch die Antragsformulare zu erhalten. Die Behörde holt eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer etc. ein. Die Entscheidung liegt abschließend beim KWEA oder beim BAZ.

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