VI. Ohne Musterung keine Einberufung

Zum Militärdienst oder Zivildienst kann man nur einberufen werden, wenn man vorher tauglich gemustert wurde. Dies gilt auch unter den besonderen Bedingungen des Spannungs- und Verteidigungsfalles. In der Vergangenheit führte massenhafte Musterungsverweigerung dazu, dass viele tausend Wehrpflichtige sich der Würdelosigkeit einer zwangsweisen militärärztlichen Untersuchung entzogen und sich dann dem Zwangsdienst gänzlich entziehen konnten - ohne Musterung keine Einberufung!

Auf Initiative der Bundeswehr ergänzte der Bundestag 2005 das Wehrpflichtgesetz um folgende Ermächtigung, um der Massenverweigerung zu begegnen:
"Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt." (WPflG § 17, Absatz 10)

Seither konnte ein Wehrpflichtiger tauglich gemacht werden, ohne dass ein Musterungsarzt ihn überhaupt gesehen hatte. Daraus wird deutlich, wie extrem und maßlos der Zugriff des Staates auf den Menschen ist, wenn es um den Militärdienst geht.

Durch eine Verzögerung des Musterungszeitpunktes kann Zeit gewonnen werden. Notwendige Zeit, beispielsweise, um:

1. Ladung zur Musterung

Die militärische Einberufungsbehörde lädt zur Musterung und zur "Eignungsuntersuchung- und feststellung" (EUF) an einem Tag. Nur zur Musterung wird geladen, wenn zuvor bereits ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wurde.

Sollte die Ladung mit einem normalen Brief erfolgen, bliebe das Nichterscheinen folgenlos. Erst auf eine Ladung, die mit Postzustellungsurkunde versendet wird oder bei der Annahme eines eingeschriebenen Briefes (Einschreiben) hätte der Empfänger Kenntnis vom Schreiben erlangt.

2. Polizeiliche Vorführung

(§ 44 Abs. 2 WPflG) Bliebe der Angeschriebene einer nachweislich zugestellten Ladung unentschuldigt fern, könnte die Wehrersatzbehörde eine polizeiliche Vorführung zur Musterung anordnen. Bei "Musterungsunwilligen" hat das Militär in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (2005: 158 Anordnungen, 2006: 1.642 Anordnungen, 2007: 1.834 Anordnungen, 2008: 2.517 Anordnungen, 2009: 2.471 Anordnungen, 2010: 1.983 Anordnungen).

(§ 44 Abs. 4 WPflG) Die Polizei dürfte im Rahmen der Vorführungsanordnung nur dann eine Wohnung betreten, wenn sie eine entsprechende richterliche Anordnung vorweisen kann. Die richterliche Anordnung ist durch die Militärverwaltung beim zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen. Das Gericht kann auf die vorherige Anhörung des Wohnungsinhabers bzw. des vorzuführenden Wehrpflichtigen verzichten, wenn "es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden."

3. Verweigerung der Untersuchung

(§ 17 Abs. 4 WPflG) Sollte es jemals wieder zu einer Musterung im Rahmen einer Wehrpflicht kommen, besteht zwar die Pflicht, einer Musterungsladung Folge zu leisten. Der zu Musternde müsste sich auch untersuchen lassen. Aber eine Verweigerung der konkreten Musterungsuntersuchung wäre zwar ein Verstoß gegen das Wehrpflichtgesetz, bliebe rechtlich aber weitgehend folgenlos. Es drohen kein Bußgeld, keine Zwangsmaßnahmen und keine Beugehaft.

Würde die Musterungsuntersuchung verweigert, kann der Musterungsarzt den Tauglichkeitsgrad "nach Augenschein" vergeben – Ergebnis: tauglich, sofern augenscheinlich keine Untauglichkeit vorliegt.

4. Musterung nach Aktenlage

(§ 17 Abs. 10 WPflG) Wer der Musterung unentschuldigt fernbleibt und auch nicht polizeilich vorgeführt werden kann, kann durch das KWEA "nach Aktenlage", also aufgrund der dem Amt vorliegenden bzw. nicht vorliegenden gesundheitlichen Unterlagen, gemustert werden. Über die "Aktenmusterung" muss er mit der Zustellung des Musterungsbescheides informiert werden.

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