XI. Die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
(GG Art. 4 Abs. 3) "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Und dieses Gesetz ist das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG).
1. Grundrecht auf KDV steht nicht jedem zu
Die grundgesetzlich geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe wird durch den Staat nur auf begründeten Antrag gewährt und nur dann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein "Rechtschutzbedürfnis" hat. Dies liegt nur dann vor, wenn die Person gegen ihren Willen aufgrund einer rechtlichen Grundlage zum Dienst an der Waffe gezwungen werden kann.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Person
- als Ungedienter nicht der Wehrpflicht unterliegt (also Frauen und Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit),
- un- oder ausgemustert ist,
- oder aus Altersgründen noch nicht oder nicht mehr zum Waffendienst einberufen werden kann (jünger als 17 ½ Jahren, älter als 60 Jahre).
Nach der Rechtsprechung haben demnach
- ausnahmslos alle aktiven Soldaten und Soldatinnen,
- ehemalige Soldaten und Soldatinnen (Reservisten) und
- tauglich gemusterte Wehrpflichtige
ein Kriegsdienstverweigerungsrecht, solange sie zu einem Kriegsdienst herangezogen werden können.
(GG Art. 12a Abs. 1) Menschen, denen der Staat das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung (KDV) gewährt hat, können im Spannungs- und Verteidigungsfall zu einem "Ersatzdienst" herangezogen werden, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte" stehen darf. Dieser hieß auch "ziviler Ersatzdienst", bevor er 1973 in "Zivildienst" umbenannt wurde.
2. Aussetzung der Wehr- und Zivildienstpflicht
(§ 2 WPfG, § 1a ZDG) Mit der Aussetzung der Wehr- und Zivildienstpflicht außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles braucht ein Wehrpflichtiger in "Friedenszeiten" keine Heranziehung gegen seinen Willen mehr zu einem militärischen Zwangsdienst befürchten. Ausgesetzt ist aber auch die Erfassung und Musterung. Daher ist durch die Militärverwaltung nicht geprüft, ob der männliche Staatsbürger überhaupt für einen Wehrdienst heranziehbar wäre. Ist er beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen untauglich, würde er auch nicht der Wehrpflicht unterliegen und hätte deshalb auch kein Rechtschutzbedürfnis auf Feststellung der Kriegsdienstverweigerung. Bei Anträgen von Ungedienten müsste daher vor Prüfung des KDV-Antrags zuerst die Frage geklärt werden, ob der Antragsteller überhaupt tauglich ist. Wollte er die KDV-Anerkennung erreichen, müsste er sich also auch einer Musterung unterziehen. Außerdem bekommt die Militärverwaltung erst durch einen solchen Antrag Kenntnis von der Existenz des Antragstellers. Wir raten deshalb grundsätzlich davon ab, als nicht gemusterter Ungedienter einen KDV-Antrag zu stellen.
(§ 54 WPfG) Anders hingegen kann es bei jenen sein, die Interesse an einem "Freiwilligen Wehrdienst" bekunden, sich deshalb haben freiwillig mustern lassen und sich nach der Tauglichkeitsfeststellung dann doch gegen den Wehrdienst entscheiden. Von diesen männlichen Personen hat die Wehrverwaltung zahlreiche persönliche Daten erhalten, über deren Speicherung oder Löschung das Wehrpflichtgesetz keine Vorgaben macht. Bleiben diese Daten auf Dauer in den Händen des Militärs, würde ein KDV-Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Denn im Fall des Wiedereinsetzens der Wehrdienstpflicht könnte das Militär sofort auf diese tauglich gemusterte Person zurückgreifen, und ihn zu einem unbefristeten Wehrdienst einzuberufen. Für Frauen hingegen bleibt es auch in diesen Fällen dabei, dass ihnen kein KDV-Recht zusteht. Als Ungediente unterliegen sie weder dem Wehrpflicht- noch dem Soldatengesetz und können daher weiterhin nicht zu einem Waffendienst gezwungen werden.
3. Antragstellung
(§ 2 KDVG) Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist schriftlich oder zur Niederschrift ausnahmslos beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet dann das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), an das der Antrag durch das KWEA weitergeleitet wird.
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und der Personalbearbeitungsstelle beizufügen.
Der KDV-Antrag muss unter Nennung des eigenen Namens, der eigenen Anschrift und der Personenkennziffer unter Berufung auf das Grundgesetz gestellt werden. Beispielhafte Formulierungen sind:
"Hiermit beantrage ich meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz."
oder, offensiver formuliert:
"Ich verweigere aus Gewissensgründen den Kriegsdienst an der Waffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz."
Die persönliche Unterschrift darf nicht vergessen werden, da ansonsten der Antrag nicht gültig ist.
(§ 2 Abs. 6 KDVG) Das KWEA ist verpflichtet, dem Antragsteller den Eingang des KDV-Antrags schriftlich zu bestätigen. Ab dem Eingangsdatum des Antrags läuft das Anerkennungsverfahren. In dieser Eingangsbestätigung wird dem Antragsteller auch mitgeteilt, dass sein Antrag an das Bundesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird.
4. Folgen des Antrags
(§ 3 KDVG in Verbindung mit § 11 KDVG) Die Antragstellung hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich der Musterung zu unterziehen.
(§ 48 WPfG, § 79 Nr. 3 ZDG) Anders als in "Friedenszeiten" entfaltet auch ein Erstantrag auf Kriegsdienstverweigerung im Spannungs- und Verteidigungsfall keine einberufungshemmende Wirkung. Wehrpflichtige, die einen KDV-Antrag gestellt haben, können noch vor ihrer rechtskräftigen KDV-Anerkennung zum Zivildienst herangezogen werden.
(§ 4 KDVG) Über die Anträge von ungedienten und einberufenen Wehrpflichtigen sowie von Soldatinnen und Soldaten soll vorrangig entschieden werden. Das Gleiche gilt für die Anträge von Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.
5. Anerkennungsverfahren
(§ 5 KDVG) Um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen, muss der Antragsteller zusätzlich zwei Unterlagen (Lebenslauf, Begründung) abgeben. Diese können aber auch nachgereicht werden. Wenn das Nachreichen nicht von selbst geschieht, wird man schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer einmonatigen Frist einzureichen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, wird der Antrag abgelehnt.
Wichtiger Hinweis: Von allen Schriftstücken sollten Kopien oder Durchschriften angefertigt werden. Schriftstücke sollten außerdem immer per Einschreiben mit Rückschein abgesandt bzw. persönlich gegen Eingangsbestätigung abgegeben werden, damit nachvollziehbar bleibt, dass und wann welches Schreiben beim Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt eingetroffen ist.
5.1 Grundsätzliches
Kriegsdienstverweigerung ist in der Bundesrepublik Deutschland nur aus Gewissensgründen zugelassen. Daher versucht die Prüfbehörde, mithilfe des Lebenslaufes und der Begründung festzustellen, ob der Antragsteller ein "anerkennungswürdiges" Gewissen besitzt. Daraus ergeben sich auch die Anforderungen an den Lebenslauf und die Begründung. Der KDV-Prüfer muss die Entwicklung der Entscheidung zur KDV nachvollziehen können. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Lebenslauf mehr als die etwa bei einer Bewerbung geforderten Daten aufzuführen. Der Lebenslauf bildet den Rahmen, in dem der Antragsteller versucht, die Entwicklung seiner Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zu verdeutlichen. Die Begründung liefert die Erläuterungen und Erklärungen, mit denen dieser Rahmen inhaltlich gefüllt wird.
5.2 Anhörung
(§ 6 KDVG, § 11 Abs. 1 Nr. 2) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr/ihm die Möglichkeit, sich zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Dazu hat sie eine Frist von einem Monat einzuräumen, die sie aber auch auf zwei Wochen verkürzen kann. Bestehen weiterhin Zweifel, könnte die Antragstellerin oder der Antragsteller auch mündlich befragt werden (mündliche Anhörung). Nach Auskunft der Bundesregierung im Februar 2012 sind mündliche Anhörungen in den letzten Jahren aber nicht durchgeführt worden.
5.3 Tabellarischer Lebenslauf
Der einzureichende Lebenslauf muss laut Gesetz tabellarisch und vollständig sein. Er ist vollständig, wenn er keine zeitlichen Lücken aufweist. Als Minimum muss er die persönlichen Daten wie Name, Geburtsort und -jahr plus Daten über den eigenen vollständigen Schul-/Ausbildungsweg und die Berufsausübung enthalten.
Bei Antragstellern, die Soldaten oder Reservisten sind, empfiehlt sich zusätzlich, die Namen und Berufe der Eltern und Geschwister mit aufzunehmen. Auch Angaben über die Ereignisse und Personen, welche die Gewissensbildung beeinflusst haben, können aufgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Art der Erziehung, schwere Krankheiten, Tod von nahen Verwandten, Glaubenszugehörigkeit, die Geburt eines eigenen Kindes, die eigene Beteiligung an den Kriegseinsätzen der Bundeswehr, aber auch geschichtliche Ereignisse wie Kriege, von denen man behaupten kann, dass sie eng mit der eigenen Biografie verbunden sind. Engagement und Freizeitbeschäftigungen, die Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit haben und hatten, können den Lebenslauf ergänzen.
5.4 KDV-Begründung
(§ 2 KDVG) Das KDV-Gesetz schreibt vor, dass der Antragsteller eine "persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung" einzureichen hat. Der zentrale Punkt dieser Begründung muss die Beantwortung der Frage sein, weshalb einem das Gewissen das Töten von Menschen und auch schon die Ausbildung dazu verbietet. Man muss in der Begründung also die Gewissensentscheidung selbst erläutern und darlegen, wie sie entstanden ist und welche Bedeutung sie im eigenen Leben hat.
Dabei ist zu beachten, dass eine lediglich situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung aufkommen lassen wird.
Nur wer eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe unter Berufung auf das Grundrecht im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes getroffen hat, kann als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes versteht man unter einer Gewissensentscheidung eine an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die für den Einzelnen unbedingt verbindlich ist. Sie muss sich gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin richten.
Einige wichtige Punkte, die in der Begründung erwähnt werden sollten:
Die Erläuterung der eigenen Gewissensbildung
Wie verlief die persönliche Entwicklung in Bezug auf die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst? Was ist mein Gewissen und welche Einflüsse waren für die Entstehung maßgebend (Erziehung, Erlebnisse)? Wie unterscheide ich zwischen "gut" und "böse"? Welches sind die wesentlichen Beweggründe (religiöse, gefühlsmäßige, vernunftmäßige, ethisch-moralische)? Welche Rolle spielt das Gewissen im alltäglichen Leben? Woran erkenne ich, dass es sich um eine Gewissensentscheidung handelt? Als wie verbindlich erfahre ich eine Gewissensentscheidung? Hat die Gewissensentscheidung möglicherweise zu Veränderungen in meiner Lebensgestaltung geführt (Aktivitäten im politischen oder sozialen Bereich)? Gab es schon einmal Situationen, in denen ich gezwungen war, gegen mein Gewissen zu handeln, und wie bin ich damit umgegangen? Was können mögliche Folgen eines Handelns gegen mein Gewissen sein? Habe ich mich mit dem im Grundgesetz verankerten Verteidigungsauftrag der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt? In welcher Weise habe ich mich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt (Bücher, Gespräche, Filme)?
Auseinandersetzung mit Krieg, Gewalt, Töten
Warum empfinde ich Krieg, Gewalt und Töten als Unrecht? Warum lehne ich das Töten im Krieg ab? Warum könnte ich mich nie an einem Krieg beteiligen? Was ist Krieg für mich, welche Beziehung habe ich zum Krieg? In welcher Form werde ich mit Krieg konfrontiert (Zweiter Weltkrieg, Krieg in Afghanistan und im ehemaligen Jugoslawien, "Anti-Terror-Krieg", Geschichtsunterricht, Medien etc.)? Was bedeutet heutzutage Krieg in der Realität? Wie entstehen Kriege? Wie verhalte ich mich gegenüber Gewalt?
Auseinandersetzung mit Aufgaben des Militärs bzw. der Bundeswehr
Welche Aufgaben haben Armeen im Allgemeinen und die Bundeswehr im Speziellen ("Frieden sichern", "verteidigen")? Warum gibt es Armeen? Warum kann ich in keiner Armee dienen? Wie kann ich "meinem Staat" als Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall dienen?
Gerade die Beantwortung der Fragen, was Krieg für einen bedeutet, in welcher Form man heutzutage mit Kriegen konfrontiert wird, welche Aufgaben Armeen haben, welches Leid durch Kriege erzeugt wird etc. vermittelt dem Leser den Eindruck einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Thematik. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der Begründung einer offiziellen Meinung entsprochen wird; eher im Gegenteil sollte jeder versuchen, seine persönliche Meinung darzulegen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Behauptungen in der Begründung aufgestellt werden, deren "Wahrheitsgehalt" nicht unmittelbar ersichtlich ist. So ist es unklug, sich zu solch plakativen Aussagen wie "Soldaten sind Mörder" oder "Die Bundeswehr ist eine Angriffsarmee" verleiten zu lassen, wenn es innerhalb der Begründung nicht gelingt, diese Aussagen zu erklären oder mit Hilfe von Tatsachen zu belegen.
Nothilfe- und Notwehrsituationen
Wie verhalte ich mich, wenn ich selbst oder ein anderer gewaltsam angegriffen wird? Dabei ist wichtig, dass man den Unterschied zwischen einer Notwehr- oder Nothilfesituation zum Krieg und zum Dienen in einer Armee darstellt. In einer Notwehr- oder Nothilfesituation entscheide ich allein, wie und ob ich handle. Ich habe die Möglichkeit, die Situation selbst zu beeinflussen. Ich kann die Handlungen vor meinem Gewissen abwägen, zumindest kann ich das versuchen.
Im Krieg bin ich auf "Gedeih und Verderb" dem militärischen Vorgesetzten ausgeliefert. Ich kann die Handlung nicht selbst bestimmen, sondern muss auf Befehl hin gehorsam funktionieren. Ich muss Handlungen ausführen, die gegen mein Gewissen und gegen Überzeugungen verstoßen könnten, ohne dass ich die Möglichkeit habe, diese zu hinterfragen.
Im weiteren Verlauf der Begründung sollte man dann die Entwicklung der eigenen Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung beschreiben. Dabei greift man auf Ereignisse und Erlebnisse zurück, die in dem Lebenslauf bereits genannt wurden und nun näher zu erläutern sind.
Einige Beispiele, die zur Gewissensentwicklung beigetragen haben könnten:
- Erziehung
- Wie wurden Konflikte in der Familie gelöst? Welche Art von Strafen hat man in der Kindheit erlebt? Welches Verhältnis bestand zwischen den Geschwistern?
- Personen, die einen in der Persönlichkeitsentwicklung stark beeinflusst haben (Großeltern, Lehrer, Pfarrer etc.) Inwiefern habe ich Meinungen oder Wertvorstellungen dieser Personen auch als für mich verbindlich übernommen?
- Erlebnisberichte von Kriegen und Gewalt
- Gespräche mit Verwandten, in der Schule, Berichte und Darstellungen in Medien, Büchern, Filmen etc. Was habe ich dabei empfunden? Was konnte ich daraus lernen?
- eigener Glauben oder Weltanschauung (Inwiefern wurde meine Gewissensentscheidung von meinem Glauben oder von meiner Weltanschauung beeinflusst?)
- Erfahrungen von sozialer Not, Krankheit und Tod
- Inwiefern war ich irgendwann einmal gezwungen, mich mit dem Wert meines oder eines anderen Lebens auseinanderzusetzen? Hat diese Erfahrung zu der Überzeugung geführt, niemals anderen Menschen das Leid zufügen zu wollen, das man selbst erlebt hat?
- Erfahrungen bei der Arbeit oder bei Ferienjobs, Freizeit, politisches Engagement
- Politik im weitesten Sinne
Es kann vorkommen, dass in einem Lebenslauf Umstände auftauchen, die Grund für eine Ablehnung bieten. Beispiele sind die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, das Betreiben einer Kampfsportart, Verurteilungen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, Körperverletzung, sonstige Vorstrafen, Anstellungen bei einer Wach- und Schließgesellschaft, die freiwillige Meldung bei der Bundeswehr etc. Auch wenn man glaubt, ausschließen zu können, dass dem BAZ dieser betreffende Umstand bekannt ist, kann es doch möglich sein, dass es davon Kenntnis erhalten hat. Dass danach berechtigte Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Begründung auftreten können, liegt auf der Hand. Deshalb ist es empfehlenswert, diese Tatsachen in der Begründung mit anzugeben und schlüssig und geeignet zu begründen, was sich seitdem bei einem selbst verändert hat, wie man heute dazu steht, weshalb man damals glaubte, richtig zu handeln, was der Unterschied zwischen Boxen und Krieg führen ist, was Schießen auf Scheiben vom Schießen auf Menschen unterscheidet, warum eine Armee kein Wachschutz ist etc. Gerade bei solchen schwierigen Begründungen ist es immer ratsam, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Das gilt auch für diejenigen, die unsicher sind, ob das, was sie geschrieben haben, zur Anerkennung führen kann oder nicht. Ein geeignetes Mittel der Selbstkorrektur ist nach mehrmaligem Durchlesen der Begründung die Frage, ob man sich selbst oder seine Freundin, Eltern o.a. davon überzeugen könnte, ein Kriegsdienstverweigerer zu sein. Der Umfang einer Begründung ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung sowie dem Alter und der formalen Bildung des Antragstellers. Noch nicht zum Wehrdienst Einberufene, die den KDV-Antrag erstmalig stellen, sollten nicht weniger als eine ¾ Seite schreiben (handschriftlich mehr). Allerdings wurden auch schon Begründungen mit geringerem Umfang anerkannt. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass vom Bundesamt auch Fleißpunkte verteilt werden.
Wichtig ist, dass man seinen eigenen Stil beim Formulieren verwendet und nicht versucht, andere Begründungen in Stil und Inhalt zu kopieren. Die Prüfer erwarten keine geschliffenen Sätze, sondern eine Offenbarung der eigenen Gewissensentscheidung.
Soldatinnen und Soldaten sollten sehr ausführlich beschreiben, wo ihr "Gewissenswandel" herkommt, denn sie waren ja offensichtlich zunächst bereit, in einem Konflikt zwischen den Staaten mit der Waffe zu kämpfen. Wo und wie hat sich ihr Gewissen das erste Mal gemeldet? Gab es einen fließenden Übergang vom "Töten-Können" zum "Nicht-Mehr-Töten-Können"? Jeder Soldat und jede Soldatin sollte sich ausführlich Rat bei einer kompetenten Stelle holen.
6. Anerkennung
In der Regel soll die Bearbeitung der Unterlagen nicht länger als vier Wochen dauern. Der förmliche Anerkennungsbescheid ("Sie sind berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.") wird dem Antragsteller per Post zugestellt. Die Anerkennung ist unanfechtbar.
7. Ablehnung
(§ 9 KDVG Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 3 KDVG) Lehnt das Bundesamt den KDV-Antrag ab, kann man innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen. Im Spannungs- und Verteidigungsfall müsste der Widerspruch innerhalb einer Woche beim Bundesamt eingehen.
Wird auch dieser Widerspruch durch das Bundesamt abgelehnt, bleibt die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Im Verwaltungsgerichtsverfahren muss grundsätzlich der Kläger (KDV-Antragsteller) davon ausgehen, dass er zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird. Dort muss er dann seinen Antrag mündlich vertreten und zusätzlich Fragen des Gerichts beantworten.
Wird der Antragsteller auch vor dem Gericht abgelehnt oder versäumt er die Frist zur Klageerhebung, besteht noch die Möglichkeit eines Zweitantrages. Dieser ist zuständigkeitshalber erneut beim KWEA einzureichen. Auch in diesem Fall ist ganz besondere Sorgfalt bei der Begründung angebracht, da die Gewissensprüfung von Antragstellung zu Antragstellung schwieriger wird.
