XII. KDV für Soldaten
Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung steht selbstverständlich auch aktiven Soldaten (Zeit -und Berufssoldaten sowie freiwillig "Wehrdienstleistende") zu. Im Jahr 2011 haben 406 Zeitsoldaten und vier Berufssoldaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gestellt. Dazu kommen noch knapp 1.000 Anträge, die von wehrpflichtigen Soldaten und ab Juli 2010 von freiwillig Wehrdienstleistenden gestellt wurden.
Ausgehend von der ausführlichen Beschreibung des KDV-Verfahrens, beschränken wir uns im weiteren auf die Besonderheiten, die Soldaten und Reservisten gelten.
1. KDV als Soldat
Auch für Soldaten gilt: Der KDV-Antrag ist beim zuständigen KWEA (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein) oder persönlich im KWEA zu stellen. Der Antragsteller sollte den Disziplinarvorgesetzten (bei Wehrdienstleistenden in der Regel der Kompanie- oder Batteriechef) über die Antragstellung unverzüglich informieren. Darüber, dass der Antrag auch tatsächlich gestellt wurde, wird die Bundeswehr dann durch das KWEA in Kenntnis gesetzt.
(§ 2 Abs 2 und 3 KDVG) Die Vorgesetzten haben kein Recht darauf, die Begründung oder den Lebenslauf zu lesen oder gar ausgehändigt zu bekommen! Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist da eindeutig: Anträge sind ausnahmslos schriftlich beim zuständigen KWEA zu stellen, die Prüfung des Antrags obliegt einzig dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, dem früheren Bundesamt für den Zivildienst. Aus Unkenntnis der Rechtslage oder aus bewusster Anmaßung heraus bestehen allerdings vielfach Vorgesetzte darauf, dass sowohl der Antrag als auch der Lebenslauf und die Begründung in der Kaserne abzugeben seien. Es wird auf den "Dienstweg" verwiesen, der eingehalten werden müsse, oder auch darauf, dass man doch nur helfen wolle. Dies ist rechtswidrig. Lässt man sich darauf ein, kommt es häufig zu unnötigen Zeitverzögerungen.
(Erlass BMVg vom 3.11.2005) Und auch in einem vom Ministerium herausgegebenen Erlass, der für die Truppe Handlungsanweisungen im Umgang mit Kriegsdienst verweigernden Soldaten enthält, wird unmissverständlich unter Punkt 1 ausgeführt, dass Anträge beim KWEA zu stellen sind und nicht in der Truppe. Dieser Erlass ist für die Vorgesetzte bindend.
2. Keine Sonderstellung von Sanitätssoldaten
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 festgestellt, dass auch Zeit- und Berufssoldaten einen Anspruch auf Feststellung ihrer Kriegsdienstverweigerung haben. Damit hat es seine eigene Rechtsauffassung aus den 1980er-Jahren korrigiert. Allerdings hält es weiterhin an der Fiktion eines "waffenlosen Dienstes" fest, den Sanitätssoldaten leisten würden. Es handele sich dabei nicht um einen Kriegsdienst an der Waffe. Die Realität ist eine andere, wie aus einer Antwort der Bundesregierung vom 9. April 2010 zum Einsatz von Sanitätssoldaten der Bundeswehr in Afghanistan hervorgeht.
3. Folgen einer KDV-Anerkennung
(§ 46 Abs. 2 Nr. 7 SG, § 55 Abs. 3 SG, § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 WPfG) Aktive Soldaten sind nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis zu entlassen.
(§ 49 Abs. 4 SG, § 56 Abs. 4 SG) Eine Entlassung aus Gründen einer KDV-Anerkennung gilt als eine "Entlassung auf eigenen Antrag". Dies führt dazu, dass die Bundeswehr Forderungen erhebt, ihr die Kosten für ein Studium oder für eine Fachausbildung zu erstatten. Auch frühere Offiziere des Sanitätsdienstes oder Sanitätsoffizier-Anwärter sollen das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten. In diesen Fällen ist rechtzeitig der Rat eines Fachanwaltes einzuholen, da sie prüfen können, ob Erstattungsforderungen grundsätzlich und auch in der Höhe rechtens sind. Außerdem kann er prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen, dass die Bundeswehr auf Erstattungen ganz oder teilweise verzichten muss. Dies muss sie, wenn der frühere Soldat oder die frühere Soldatin eine besondere Härte geltend machen kann.
4. Verhalten in der Kaserne
(Punkt 2.2 Erlass BMVg vom 3.11.2005) Der Disziplinarvorgesetzte ist verpflichtet, den Soldaten, der einen KDV-Antrag gestellt hat, aktenkundig "zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird." Bejaht der Kriegsdienst verweigernde Soldat dies, ist er vom Waffendienst zu befreien. Er bleibt aber verpflichtet, weiter zu dienen, aber eben waffenlos.
Sollte der Vorgesetzte den KDV-Antragsteller nicht vom Dienst an der Waffe befreien, kann er selbst einen Antrag auf waffenlosen Dienst stellen. Wenn der Vorgesetzte dann diesen Antrag ablehnt, empfiehlt es sich, die/den Wehrbeauftragte/n des Bundestages anzurufen. Hier schildert man detailliert, dass man Kriegsdienst verweigernder Soldat ist und dass einem der waffenlosen Dienst verwehrt wird. Man möchte sich über diesen unhaltbaren Zustand beschweren, da es eine besondere Gewissensbelastung darstellt, mit Waffen oder Waffenteilen hantieren zu müssen. Man bittet um Hilfe in dieser unzumutbaren Situation bzw. um Abhilfe.
Soldaten, die den Kriegsdienst verweigern, werden durch Vorgesetzte überwiegend nicht mehr schikaniert, beleidigt, beschimpft oder vor der angetretenen Truppe bloßgestellt. Sollte dies aber vorkommen, sollte möglichst schnell der Wehrbeauftragte des Bundestages informiert werden, möglichst schriftlich, in Eilfällen aber auch telefonisch.
5. Soldatische Pflicht und Kriegsdienstverweigerung
Nach geltendem Recht sind Soldaten trotz KDV-Antragstellung verpflichtet, weiterhin "treu zu dienen". Wer das nicht tut, macht sich unter Umständen strafbar. Nach § 15 des Wehrstrafgesetzes liegt eine "Eigenmächtige Abwesenheit" vor, wenn ein Soldat "eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist". Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Wer länger als 72 Stunden unentschuldigt der Truppe fernbleibt, muss außerdem mit der Militärpolizei rechnen.
(§ 22 WDO) Bleibt man unter drei Tagen der Truppe fern, wird kein Straftatbestand erfüllt. Allerdings können die Vorgesetzten zu truppeninternen Disziplinierungsmaßnahmen greifen: Diese reichen von Verweis über Ausgangsbeschränkung bis zum Arrest. Wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, können solche Maßnahmen aber nicht mehr vollstreckt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 21. Juni 2005 festgestellt, dass die Gehorsamspflicht eines Soldaten durch das Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes) begrenzt wird. Immer dann, wenn ein Soldat in einer konkreten Situation eine "geschützte Gewissensentscheidung" getroffen hat, darf die Bundeswehr nicht mehr auf die Ausführung eines Befehls bestehen. Auch nicht aus Gründen der "Funktionsfähigkeit der Bundeswehr", wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont. Stattdessen habe der Soldat einen Anspruch auf eine "gewissensschonende Handlungsalternative".
