IV. Fragebogen zur Musterungsvorbereitung und Meldebogen zur Gesundheit

(§ 17 Abs. 3 WPflG in Verbindung mit § 2 WPfG) In welcher Weise die Bundeswehr im Spannungs- und Verteidigungsfall von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, vor einer Musterungsladung weitere Informationen einzufordern, kann nicht vorausgesagt werden.

Bis zur Aussetzung des Wehr- und Zivildienstzwangs in "Friedenszeiten" hat die Wehrverwaltung der Bundeswehr nach dem Eingang der Erfassungsdaten einen "Fragebogen zur Musterungsvorbereitung" und seit 2006 zusätzlich auch einen medizinischen Fragebogen "Meldung von Erkrankungen und Verletzungen im Rahmen der Musterungsvorbereitung" (Download PDF) an die Erfassten geschickt. Nach dem Rücklauf der Bögen hat die Wehrverwaltung dann entschieden, ob und zu welchem Zeitpunkt der Erfasste zu einer Musterung zu laden ist.

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