XV. Ersatz für den Ersatz - Die Ersatzdienste
In diesem Abschnitt werden Ersatzersatzdienste vorgestellt, durch deren Ableistung man die Wehrpflicht erfüllen kann. Vielen erscheinen sie als gleichberechtigte Alternative zum eigentlichen Ersatzdienst (Zivildienst). Aber nicht umsonst werden diese Dienstformen rechtlich als "Zivildienstausnahmen" bezeichnet. Eine Freiwilligendienstleistung kommt nicht durch eine Einberufung durch das BAZ zustande, sondern aufgrund eines Vertrages zwischen einem Träger und dem Freiwilligen.
1. Zivil- und Katastrophenschutz
(§ 13a WPfG, § 14 ZDG) Wenn sich ein Wehrpflichtiger vor Vollendung seines 23. Lebensjahres auf mindestens 6 Jahre, ab Dezember 2010 auf mindestens 4 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (Kat-Helfer) verpflichtet, wird er nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Für die Dauer des Kat-Helfer-Dienstes hat man die Möglichkeit, weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis zu bleiben, da die Ausbildungen, Übungen und Einsätze abends oder an den Wochenenden stattfinden. Es gibt keine gesetzliche Mindeststundenzahl, die jährlich zu erbringen ist. Die meisten Stellen verlangen zwischen 120 und 180 Dienststunden im Jahr.
Der Zwangsdienstpflichtige hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, statt des Wehr- oder Zivildienstes die Wehrpflicht als Kat-Helfer zu erfüllen. Der Dienst als Kat-Helfer wird als Ersatzdienst anerkannt, wenn er voll geleistet wurde und der Verpflichtung durch die für den Katastrophenschutz zuständige zivile Behörde zugestimmt wurde. Vor der Zustimmung setzt sich die Behörde mit dem für den Wehrpflichtigen zuständigen KWEA in Verbindung. Eine Zustimmung wird in der Regel dann nicht mehr erteilt, wenn der Wehrpflichtige bereits zum Militärdienst einberufen oder vorbenachrichtigt ist.
Stellen gibt es beispielsweise bei den Freiwilligen Feuerwehren oder bei paramilitärischen Organisationen wie dem Technischen Hilfswerk (Hochwasserbekämpfung, Havariebeseitigung, Brandschutz, Verkehrsunfälle, aber auch Einsatzunterstützung der Bundeswehr im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit im In- und Ausland). Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, ebenfalls klassische Dienstträger für Kat-Helfer, können im Kriegsfall und in bewaffneten Konflikten zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr herangezogen werden (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen). Im Kriegsfall untersteht der überwiegende Teil der Stellen im Zivil- und Katastrophenschutz dem Verteidigungsministerium.
Wenn der Wehrpflichtige den Dienst vorzeitig abbricht, muss er mit seiner Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst bis zu seinem 30. Geburtstag rechnen (mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 wird die Höchstaltersgrenze auf den 28. Geburtstag gesenkt). Sind die Gründe, die zum vorzeitigen Ausscheiden führen, gesundheitlicher, beruflicher oder persönlicher Art (Fehlzeiten, "Disziplinlosigkeit"), ist außerdem noch der volle Wehr- oder Zivildienst abzuleisten. Wird der Dienst aus Gründen abgebrochen, die nicht in der Person oder in seinem Verhalten liegen, werden nur Dienstzeiten auf den Grundwehr- oder Zivildienst anteilig angerechnet, die die Hälfte der Mindestverpflichtungszeit, also 3 Jahre (ab Dezember 2010 2 Jahre), übersteigen. Dabei entspricht ein Dienstmonat im Katastrophenschutz rechnerisch 7,5 Tagen Wehr- und Zivildienst.
Wer zwei Geschwister hat, die einen anrechenbaren Dienst geleistet haben, wird auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, während die Helferverpflichtung im Zivil- und Katastrophenschutz noch läuft. Nach der "Befreiung" kann der Helfervertrag gefahrlos gekündigt werden. Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Zivilschutzhelfer sowie Väter mit alleinigem oder gemeinschaftlichem Sorgerecht werden auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit. Auch sie können den Helfervertrag im Zivil- und Katastrophenschutz kündigen, ohne eine Einberufung fürchten zu müssen (siehe dazu auch Kapitel IX. Wehr- und Zivildienstausnahmen).
2. Entwicklungsdienst
(§ 13b WPflG, § 14a ZDG) Wer sich rechtzeitig vor der Einplanung zum Wehr- oder Zivildienst für mindestens zwei Jahre bei einer anerkannten Entwicklungshilfeorganisation verpflichtet, wird ebenfalls nicht zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. Dies kommt jedoch nur für Fachleute infrage. Man muss einen entsprechenden Vorvertrag abschließen und sich beim KWEA oder BAZ dafür zurückstellen lassen. Die Planung eines solchen Dienstes gestaltet sich in der Regel schwierig, da man sich mehrere Jahre im Voraus verpflichten muss und nur sehr wenige Stellen zur Verfügung stehen. Durchschnittlich leisten jedes Jahr lediglich ein bis zwei Wehrpflichtige einen Entwicklungsdienst. Erfüllt man den Dienst dann doch nicht, ist man bis zum 30. Geburtstag, ab Dezember 2010 bis zum 28. Geburtstag, zum Wehr- oder Zivildienst einberufbar.
3. Andere Dienste im Ausland
(§ 14b ZDG) Hier ist zwischen dem "Anderen Dienst im Ausland" (ADiA) und dem seit Januar 2008 möglichen "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst" (weltwärts) zu unterscheiden.
Ein Dienst im Ausland ist für anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann möglich, wenn der Dienstbeginn vor dem 23. Geburtstag liegt, der Dienst mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst dauert und die Trägerorganisation vom BAZ anerkannt ist. Gegenüber dem BAZ ist man bis zum 24. Geburtstag verpflichtet, einen Nachweis über den geleisteten Dienst vorzulegen. Die Vereinbarung mit einem Dienstträger muss vor der Einberufung zum Zivildienst geschlossen worden sein. Liegt bereits eine Einberufung zum Zivildienst vor, ist ein solcher Dienst als Ersatz nicht mehr möglich.
Ein Abbruch des Einsatzes führt zur Einberufung zum Zivildienst. Nur wer bereits mehr als zwei Monate Dienst geleistet und den Abbruch nicht selbst verursacht hat, bekommt die geleistete Zeit anteilig angerechnet.
Bei ADiA muss der Freiwillige für seinen Dienst in der Regel selbst Geld aufbringen. Insgesamt gibt es bei den Auswahlverfahren keine objektiv messbaren Kriterien. Es handelt sich von Dienst zu Dienst um unterschiedliche Kriterien, wie Religionszugehörigkeit oder eigene finanzielle Mittel. Im Zweifelsfall hat man dann im Dienst eine unzumutbar hohe Arbeitsbelastung, keinen ausreichenden Auslandsversicherungsschutz und unzureichende Qualifizierung. Bei Abbruch ist meist schwierig zu belegen, dass man keine Schuld daran trägt.
Bei "weltwärts" sind die Rahmenbedingungen von vornherein klarer. Der Freiwillige ist versichert (Haftpflicht-, Unfall- und Auslandskrankenversicherung) und erhält kostenfreie Verpflegung und Unterkunft, außerdem ein Taschengeld in Höhe von 100 Euro monatlich.
4. Freiwilliges Jahr
(§ 14c ZDG) Im Jahr 2002 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, als Ersatz für den Zivildienst ein "freiwilliges soziales Jahr" (FSJ) oder ein "freiwilliges ökologisches Jahr" (FÖJ) ableisten zu können.
Der in das ZDG aufgenommene Paragraf 14c bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nach ihrer Anerkennung zu einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (FSJ/FÖJ) verpflichten, keinen Zivildienst mehr leisten müssen. Dieser Dienst muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und in jedem Fall vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Der Dienst muss mindestens 2 Monate länger als der sechsmonatige Zivildienst dauern. Bis November 2010 schreibt das Zivildienstgesetz noch einen zwölfmonatigen Dienst vor.
Der Dienstleistende muss bis zu seinem 24. Geburtstag selber gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) nachweisen, dass er einen Freiwilligendienst geleistet hat. Bricht er seinen Dienst vorzeitig ab, ist er wieder zivildienstpflichtig. Er kann sich Dienstzeiten, die 2 Monate überschreiten, auf den Zivildienst anrechnen lassen.
Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein FSJ oder FÖJ ableistet, wird genauso behandelt wie die anderen Freiwilligen im FSJ und FÖJ. Hinsichtlich Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gelten dieselben Bestimmungen. Das BAZ hat keine Kompetenzen im Bereich der freiwilligen Dienste des FSJ oder FÖJ, zahlt also auch keinen Sold. Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprechpartner für Interessierte sind die Träger des FSJ bzw. des FÖJ. Interessenten sollten sich bei anerkannten Trägern des freiwilligen Dienstes einen geeigneten Platz suchen und mit dem ausgewählten Träger eine schriftliche Vereinbarung über den Einsatz abschließen. Diese schickt der Träger an das BAZ. Das BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer nach Ableistung des FSJ/FÖJ mitteilen, dass er in Friedenszeiten nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird.
Verpflichten können sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur bei Trägern, die nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder durch eine entsprechende Landesbehörde zugelassen sind.
Mit der Gesetzesänderung soll, so die Begründung, die Möglichkeiten für ein freiwilliges Engagement gefördert werden. Allerdings wird das Prädikat "Freiwilligkeit" mit einem Zwangsdienst verknüpft. In diesem Zusammenhang von Freiwilligkeit zu sprechen, ist falsch. Sollte diese neue Möglichkeit in größerem Rahmen genutzt werden, würde dies eine grundsätzliche Verschiebung im Charakter des "freiwilligen Jahres" bedeuten. Nicht mehr die Freiwilligkeit führt zum Engagement, sondern die Wehrpflicht mit entsprechenden Auswirkungen auf die Motivation der "Freiwilligen". Ein Vorteil für den Staat liegt indes klar auf der Hand: Die Möglichkeit, die zunehmende Zahl der anerkannten Kriegsdienstverweigerer auch zum Dienen zu zwingen, wird durch die Ausweitung ihrer Einsatzmöglichkeiten gestärkt. Jeder, der das FSJ/FÖJ macht, macht damit einen Zivildienstplatz frei.
