XV. Ersatz für den Ersatz - Die Ersatzdienste
Die in diesem Abschnitt vorgestellten Ersatzersatzdienste sind mit der Aussetzung des Zivildienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles nicht mehr unter dem Blickwinkel von Zwang und Wehrpflicht zu sehen. Bis 2011 hingegen schon: Denn viele Zivildienstpflichtige haben nur deshalb "freiwillig" einen "Freiwilliges Jahr" im In- oder Ausland geleistet, um die Wehrpflicht zu erfüllen. Dabei erschienen diese Dienste als eine gleichberechtigte Alternative zum eigentlichen Ersatzdienst (Zivildienst).
(§ 79 Nr. 4 ZDG) Mit dem nur noch theoretisch denkbaren Wiedereinsetzen der Zivildienstpflicht würden im Spannungs- und Verteidigungsfall die Ersatzmöglichkeiten "Zivilschutz oder Katastrophenschutz", "Andere Dienste im Ausland", "Entwicklungsdienst" sowie "Freiwilliges Jahr" rechtlich zwar weiterhin möglich sein. Inwieweit dann aber der Staat diese noch zulassen würde, kann nicht vorausgesagt werden. Zu einem unbefristeten Zivildienst können auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer herangezogen werden, die ihre Zivildienstpflicht bis 2011 durch die Ableistung eines Zivildienst-Ersatzes erfüllten.
1. Zivil- und Katastrophenschutz
(§ 13a WPfG, § 14 ZDG) Wenn sich ein Wehrpflichtiger vor Vollendung seines 23. Lebensjahres auf mindestens 4 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (Kat-Helfer) verpflichtet hat, wird er nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Für die Dauer des Kat-Helfer-Dienstes hat man die Möglichkeit, weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis zu bleiben, da die Ausbildungen, Übungen und Einsätze abends oder an den Wochenenden stattfinden.
Stellen gibt es beispielsweise bei den Freiwilligen Feuerwehren oder bei paramilitärischen Organisationen wie dem Technischen Hilfswerk (Hochwasserbekämpfung, Havariebeseitigung, Brandschutz, Verkehrsunfälle, aber auch Einsatzunterstützung der Bundeswehr im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit im In- und Ausland). Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, ebenfalls klassische Dienstträger für Kat-Helfer, können im Kriegsfall und in bewaffneten Konflikten zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr herangezogen werden (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen). Im Kriegsfall untersteht der überwiegende Teil der Stellen im Zivil- und Katastrophenschutz dem Verteidigungsministerium.
2. Entwicklungsdienst
(§ 13b WPflG, § 14a ZDG) Wer sich rechtzeitig vor der Einplanung zum Wehr- oder Zivildienst für mindestens zwei Jahre bei einer anerkannten Entwicklungshilfeorganisation verpflichtet, wird ebenfalls nicht zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. Dies kommt jedoch allenfalls nur für Fachleute infrage.
3. Andere Dienste im Ausland
(§ 14b ZDG) Hier ist zwischen dem "Anderen Dienst im Ausland" (ADiA) und dem seit Januar 2008 möglichen "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst" (weltwärts) zu unterscheiden.
Ein Dienst im Ausland ist für anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann möglich, wenn der Dienstbeginn vor dem 23. Geburtstag liegt, der Dienst mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst dauert und die Trägerorganisation vom BAZ anerkannt ist. Gegenüber dem BAZ ist man bis zum 24. Geburtstag verpflichtet, einen Nachweis über den geleisteten Dienst vorzulegen. Die Vereinbarung mit einem Dienstträger muss vor der Einberufung zum Zivildienst geschlossen worden sein. Liegt bereits eine Einberufung zum Zivildienst vor, ist ein solcher Dienst als Ersatz nicht mehr möglich.
Ein Abbruch des Einsatzes führt zur Einberufung zum Zivildienst. Nur wer bereits mehr als zwei Monate Dienst geleistet und den Abbruch nicht selbst verursacht hat, bekommt die geleistete Zeit anteilig angerechnet.
4. Freiwilliges Jahr
(§ 14c ZDG) Im Jahr 2002 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, als Ersatz für den Zivildienst ein "freiwilliges soziales Jahr" (FSJ) oder ein "freiwilliges ökologisches Jahr" (FÖJ) ableisten zu können.
Der in das ZDG aufgenommene Paragraf 14c bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nach ihrer Anerkennung zu einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (FSJ/FÖJ) verpflichten, in "Friedenszeiten" keinen Zivildienst mehr leisten müssen. Dieser Dienst muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und in jedem Fall vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Der Dienst muss mindestens 2 Monate länger als der sechsmonatige Zivildienst dauern.
