X. Einberufung
(§ 21 Abs. 3 WPflG und § 19 Abs. 6 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger ohne Einhaltung einer Frist zum unbefristeten Wehrdienst herangezogen werden. Im Einberufungsbescheid müssen Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts genannt sein.
(§ 48 Abs. 2 Nr. 5) Die Kriegsplaner der Bundeswehr haben auch an den Fall gedacht, dass die Einberufungsbehörden im Krieg nicht mehr ihrer Bestimmung nachkommen können, Wehrpflichtige zu rekrutieren. Sollte dieser Fall eintreten, darf jeder Offizier in der Stellung eines Bataillonskommandeurs Wehrpflichtige in die Bundeswehr einstellen, wenn sie sich bei ihm melden.
