IIIa. Datenerhebung
Mit der Aussetzung des Wehr- und Zivildienstzwangs verbunden ist auch das Ende der Zwangserfassung durch die Meldebehörden für das Militär. Allerdings hat sich die Bundeswehr das Privileg zusichern lassen, weiterhin gratis an die Namen und Anschriften von jungen Menschen zu kommen. Sie musste aber bei der Neuregelung datenschutzrechtliche Standards berücksichtigen. Betroffene können die Datenerhebung grundsätzlich verhindern.
1. Welche Daten für welchen Zweck
(§ 58 WPfG) Am 1. Juli 2011 ist der § 58 im Wehrpflichtgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Meldebehörden verpflichtet, der Bundeswehr den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift eines minderjährigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts zu übermittelt. Einziger Zweck dieses Datentransfers: Das Militär will so an die Namen und Anschriften von jährlich etwa 750.000 Heranwachsenden herankommen, um ihnen Propagandamaterial für einen Dienst in den Streitkräften zuzuschicken.
Die Datenübermittlung erfolgt innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres für den Kreis der im darauffolgenden Jahr volljährig werdenden Jugendlichen. (Für die Angehörigen des Jahrgangs 1994 gab es eine Sonderregelung, dazu unten mehr.)
2. Verhinderung der Datenübermittlung
(§ 58 Abs. 1 WPfG, § 18 Abs. 7 MRRG) Der Datenübermittlung kann bei der zuständigen Meldebehörde vorsorglich widersprochen werden. Dies kann bereits durch die Eltern bei der Neuanmeldung ihres Kindes erfolgen. Bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Erhebung der eigenen Daten kann der Jugendliche natürlich selbst noch der Datenübermittlung widersprechen.
Dies kann beispielsweise problemlos auf der Meldebehörde im Zusammenhang mit der Ausstellung des Personalausweises oder eines Führerscheins erledigt werden. Auf den Meldebehörden liegen entsprechende Vordrucke vor, um der Datenübermittlung aus dem Melderegister zu widersprechen. Viele Einwohnerämter bieten zudem die Möglichkeit an, online die Datenübermittlung an die Bundeswehr (Bundesamt für Wehrverwaltung) sperren zu lassen. Und selbstverständlich muss das Einwohneramt auch einen schriftlichen Widerspruch kostenfrei bearbeiten und anerkennen: "Ich widerspreche der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung und berufe mich dabei auf § 18 Absatz 7 Melderechtsrahmengesetz in Verbindung mit § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes." (Formloser Widerspruch als PDF-Download)
3. Löschen der Daten
(§ 58 Abs. 2 WPfG) Sollte der Zeitpunkt verpasst worden und die Datenübermittlung bereits erfolgt sein, kann die Löschung der Daten verlangt werden. Die Bundeswehr muss dem nachkommen. Hierzu bedarf es eines Schreibens an das Bundesamt für Wehrverwaltung, Ermekeilstraße 27, 53113 Bonn: "Ich verlange die unverzügliche Löschung meiner Daten entsprechend § 58 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Löschung." (Formloses Schreiben als PDF-Download)
Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung müssen die Daten automatisch durch die Bundeswehr gelöscht werden.
4. Betroffene des Jahrgangs 1994
(§ 62 Abs. 2 WPfG) Für die Angehörige des Jahrgangs 1994 erfolgt die Datenübermittlung ausnahmsweise bereits im Oktober 2011. Da die neuen rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Widerspruchsrechts gegen die militärische Datenübermittlung erst am 1. Juli in Kraft getreten sind, ist den Betroffenen nur bis zum 30. September Zeit geblieben, die Datenerhebung zu verhindern.
Es ist davon auszugehen, dass auch nicht jeder Mitarbeiter der Meldebehörden rechtzeitig und umfassend über die Neuregelung der militärischen Datenerhebung informiert wurde und auch, dass die Meldebehörde keine eigenen Erklärungsvordrucke vorrätig hatte, um der Datenübermittlung bequem zu widersprechen. Deshalb ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen das Widerspruchsrecht nicht genutzt werden konnte und daher nur noch die Löschung der übermittelten Daten gefordert werden kann.
