§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, so weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivilprozessordnung

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