§ 57 Wehrersatzbehörden

Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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