§ 54 Freiwilliger Wehrdienst

(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem, freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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