§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1.
- Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und
- 2.
- Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
