§ 42a Grenzschutzdienstpflicht

Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S.1834), zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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