§ 28 Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet
- 1.
- durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
- 2.
- im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
- 3.
- durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,
- 4.
- durch Ausschluss (§ 30).
