§ 78 Säumige ehrenamtliche Richter

(1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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