§ 76 Große Besetzung

Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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