§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Gesetze
von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz