§ 124 Ausbleiben des Soldaten

Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

Intranet Server