§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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