§ 118 Zustellung der Berufung

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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