§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Falle der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.

(2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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