§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Gesetze
von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivilprozessordnung