§ 22 Entscheidungen der Inspekteure
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.