§ 22 Entscheidungen der Inspekteure

Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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