Urteil Verwaltungsgericht Berlin vom 03.05.2006

Kein Sondernutzungsrecht für Bundeswehrgelöbnisse

Aktenzeichen: VG 1 A 145.05

Seit Jahren überzieht die Bundeswehr die Republik mit Gelöbnissen. Damit diese zweifelhafte Traditionspflege protest– und störungsfrei stattfinden kann, lässt sich das Militär das bürgerliche Hausrecht für öffentliches Land um den Ort des Gelöbnisses übertragen. Dabei erweisen sich die zuständigen Ämter als Erfüllungsgehilfen der Bundeswehr. Gegen diese Praxis hat die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär geklagt und Recht bekommen.

Bei diesem Rechtsstreit ging es um nichts Geringeres als um die Verteidigung des Versammlungsrechts gegen die Machtansprüche staatlicher Institutionen, um die Verteidigung demokratischer Errungenschaften gegenüber dem Militär.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 3. Mai 2006 den Sondernutzungsbescheid des zuständigen Bezirksamtes von Juli 2004 für rechtswidrig erklärt und ihn aufgehoben. Es gab der Klage, vertreten durch Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, in vollem Umfang statt. Das Urteil ist am 7. Juli 2006 rechtskräftig geworden. Das Land Berlin als formal beklagte Partei verzichtete auf die Berufung.

Das Gericht urteilt eindeutig: Der Bundeswehr steht keine straßenrechtliche "Sondernutzung" zu, um Kundgebungen oder Demonstrationen abzuwehren. Das Straßenrecht dient außerdem nicht dazu, einem Hoheitsträger zur Durchführung einer Veranstaltung sonderpolizeiliche Mittel einzuräumen. Und vor dem Hintergrund, dass die Bundeswehr vor Gericht getroffene Absprachen nicht eingehalten hatte, wurde sie vom Gericht ermahnt, "vorsorglich und für die Zukunft" das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu beachten. Aus gutem Grund, denn militärkritische Menschen müssen immer wieder die Erfahrung machen, dass die Bundeswehr demokratische Rechte nicht Ernst nimmt. (Am 20. Juli 2004 wurde beispielsweise eine zugesicherte Kundgebung zu Ehren der Wehrmachtsdeserteure vor Ort verhindert.)

Das zentrale Gelöbnis der Bundeswehr wird seit 1999 jeweils am 20. Juli am Bendlerblock, dem Berliner Sitz des Wehrministeriums, durchgeführt. Nach den Erfahrungen von 1996 und 1998, als die beiden ersten Gelöbnisse in Berlin zum Teil massiv gestört wurden, hat die Bundeswehr seit 1999 ein weiträumiges "Sondernutzungsareal" zur Abwehr von Protesten genutzt. Grundlage ist das Straßenrecht. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Antragsteller ein öffentliches Areal zur privaten Nutzung für einen bestimmten Zweck übertragen. Seither hat das Land Berlin der Bundeswehr in jedem Jahr ein weiträumiges Areal zur "Sondernutzung" übertragen. Feldjäger kontrollieren den Zugang und setzen das Hausrecht durch. Dennoch blieben diese Gelöbnisse nicht störungsfrei.

Das zuständige Berliner Bezirksamt erteilte der Bundeswehr 2004 ein großräumiges Sondernutzungsrecht nicht nur für das laufende Jahr, sondern "jeweils am 20.07. eines Jahres (...) bis auf Widerruf“. Im Widerspruchsverfahren räumte die Behörde zwar ein, dass "der Sondernutzungsbereich sehr umfangreich ist, nur sporadisch tatsächlich und zeitlich genutzt wird“. Doch weil das Gelöbnis "unmittelbar im öffentlichen Interesse“ stehe, müssten die Rechte anderer zurückstehen. Die Sondernutzungsbereich sei außerdem zur "Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich". Kundgebungen innerhalb des Bereichs wurden untersagt, da es sich um „Privatgelände“ handele, "auf dem die Bundeswehr das Hausrecht in bürgerlich-rechtlichem Sinne" ausübt und das deshalb für andere Veranstaltungen "faktisch und rechtlich nicht zur Verfügung" steht (Auflagenbescheide der Polizei), eine rechtswidrige Aushebelung des Versammlungsrechts.

Das Urteil hat Konsequenzen nicht nur für die Berliner Gelöbnisse, sondern ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn die Bundeswehr öffentlichen Raum für Gelöbnisse oder Zapfenstreiche nutzen möchte, dann nicht mehr mit dem für sie bequemen und "zivilen" Mittel des Straßenrechts als Sperre gegen das Versammlungsrecht.

Urteil Verwaltunsgericht Berlin vom 3.5.2006 - G 1 A 145.05 (Download PDF)

 

Zu den Entscheidungsgründen:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2005 war und ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).

(...) Benötigt ein Hoheitsträger eine öffentliche Straße, um den Gemeingebrauch zum Zweck der Gefahrenabwehr auszuschließen, so liegt schon begrifflich keine Sondernutzung vor. Dieses hoheitliche Handeln richtet sich vielmehr nach den einschlägigen polizei- und ordnungsrechtlichen oder sonderpolizeilichen Bestimmungen, so dass daneben für die Anwendung des straßenrechtlichen Regimes kein Raum bleibt.

(...) Auch öffentliche Stellen benötigen für bestimmte, über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzungen eine Sondererlaubnis. (...) Hierbei geht es jedoch jeweils um eine bestimte positive Nutzung des öffentlichen Straßenlandes und nicht negativ darum, den Gemeingebrauch auszuschließen oder zu kontrollieren.

Die von der Bundeswehr in ihrem Antrag auf Sondernutzungserlaubnis genannten Zwecke dienen demgegenüber vorrangig dazu, den Gemeingebrauch auszuschließen (....) Es geht also nicht positiv um einen bestimmten Gebrauch der Fläche, sondern allein negativ um den Ausschluss des allgemeinen Verkehrs- und Gemeingebrauchs. (...)

Die beigeladene Bundeswehr hätte die geltend gemachten Sicherheitsbelange mit sonderpolizeilichen oder mit ordnungsrechtlichen Mitteln der Gefahrenabwehr wahren können. Sie hätte zur Sicherung der Durchführung des Gelöbnisses auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr (UZwGBw) vorübergehend einen militärischen Sicherheitsbereich einrichten können. (...)

(...)

Soweit wie hier ein Hoheitsträger die Nutzung öffentlichen Straßenlandes zur Gefahrenabwehr auf sonderpolizeilicher oder auf polizei- und ordnungsrechtlicher Grundlage erreichen kann, bleibt kein Raum für die Annahme einer Sondernutzung. Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis dient nicht dazu, öffentlichen Stellen die Ausübung (sonder)polizeirechtlicher Befugnisse zu ermöglichen. (...) Zudem führt die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an die Bundeswehr für einen Bereich, in dem ein militärischer Sicherheitsbereich eingerichtet werden könnte, zu einer Umgehung der Zuständigkeitsordnung zwischen Feldjägern und Landespolizei. Im militärischen Sicherheitsbereich dürfen die Feldjäger nur zur Überwachung der Fläche tätig werden, wenn dieser besonders gekennzeichnet ist. Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird faktisch der Tätigkeitsbereich der Feldjäger in einen zivilen Bereich ausgedehnt, der im Aufgabenbereich der Landespolizei liegt. Damit wird die auch verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen bundes- und landespolizeilichen Befugnissen in unzulässiger Weise verwischt.

Vorsorglich und für die Zukunft weist die Kammer darauf hin, dass auch die Bundeswehr der Bindung durch die Grundrechte unterliegt und daher bei Ausübung ihrer Befugnisse das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit beachten muss. Dabei schließt die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs nicht aus, dass dieser von Versammlungsteilnehmern zur Durchführung einer Versammlung betreten werden darf, solange keine Gefahr für die militärische Ordnung besteht.

Rechtsprechung

vom
Bundesverfassungs-
gericht über das
Verwaltungsgericht
bis zum
Truppendienst-
gericht

Intranet Server