Kammergericht Berlin vom 29.06.2001

Freispruch für Anti-Kriegs-Plakat "Ja, Morden."

Aktenzeichen: (3) 1 Ss 410/00 (35/01)

Am 24. März 1999 beginnt die Nato mit ihren Luftangriffen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Die Bundeswehr beteiligt sich daran direkt mit 14 Tornado-Kampfflugzeugen. Für diesen Angriffskrieg gab es kein Mandat der Vereinten Nationen, er verstieß gegen das Grundgesetz und diente nicht der Verhinderung einer humanitären Katastrophe, sondern einer politischen Neuordnung des Balkans.

Die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär hat in den ersten Kriegstagen ein Anti-Kriegs-Plakat gedruckt. Es enthielt u.a. die Aufforderung: "Kriegsdienste verweigern! Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen!"

Mitte Juni 1999 wurde das Büro der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär von Polizei und Staatsanwaltschaft durchsucht. Anlass hierfür war ein Ermittlungsverfahren der Berliner Staatsanwaltschaft, die Kampagne habe mittels dieses Plakates Soldaten öffentlich zu Straftaten, sprich zur Fahnenflucht, aufgefordert.

Im Dezember 1999 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen Verantwortlichen der Kampagne zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen. Das Gericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Fahnenflucht/Desertion "auch für den Fall und den Zeitraum eines völkerrechtswidrigen Einsatzes eine rechtswidrige Tat" darstelle.
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin wurde er im August 2000 freigesprochen. Die Aufforderung zur Fahnenflucht sei vor dem Hintergrund einer "emotional angespannte(n) Atmosphäre, die geprägt war von einer heftigen öffentlichen Diskussion über den erstmaligen militärischen Einsatz deutscher Soldaten nach dem 2. Weltkrieg" zu werten. In diesem Fall sei das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung höher zu bewerten als die "objektive Aufforderung" zur Begehung von Straftaten.
Der 3. Strafsenat des Berliner Kammergerichts hat im Juni 2001 die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Nach Auffassung des Kammergerichts beinhalt das Plakat "keinen Aufforderungscharakter". Deshalb könne auch keine Auforderung zu einer Straftat vorliegen.

Entscheidung Kammergericht Berlin vom 29.6.2001 - (3) 1 Ss 4 10/00 (35/0 1) (Download PDF)

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