Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 19.01.1990
Bundeswehr muss im öffentlichen Raum Kritik und Protest dulden
Aktenzeichen: - 7 C 88.88
Die Bundeswehr verlässt nicht nur für Einsätze und Übungen, sondern auch aus propagandistischen Zwecken gezielt die Kasernen. Sie wünscht dabei einen nach außen demonstrierten Schulterschluss zwischen Streitkräften und Gesellschaft. Regelmäßig, seit Mitte der 1990er Jahre verstärkt, geht die Truppe mit ihrem Verständnis von militärischer Tradition an die Öffentlichkeit: Gelöbnisse und der Große Zapfenstreich finden als "öffentliche" Ereignisse vor Rathäusern, auf Fest- und Sportplätzen und auf anderen öffentlichen Plätzen statt. Die "Öffentlichkeit" ist in aller Regel handverlesen und deshalb ausgeschlossen. Kritik an dem Mummenschanz ist nicht erwünscht, und demokratische Spielregeln sind es ebensowenig, wenn es gilt, sich selbst zu feiern.
So auch in Lübeck, wo die Bundeswehr für einen "Großen Zapfenstreich" 1985 den Rathausplatz absperrte und ihn zum "militärischen Sicherheitsbereich" erklärte. Drei KritikerInnen des Zapfenstreichs verteilten innerhalb der Militärzone Flugblätter bzw. hielten Transparente. Sie wurden von Sicherheitskräften aus dem Areal entfernt. Rechtswidrig, wie das Bundesverwaltungsgericht Ende 1989 in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat:
"Wenn die Bundeswehr ihre eigenen Ordnungsvorstellungen ohne Abstriche verwirklichen wollte, so stand es ihr frei, das Kasernengelände als Veranstaltungsort zu wählen. Dagegen konnte sie nicht beanspruchen, den Großen Zapfenstreich auf einem öffentlichen Platz vor einem ihr wohlgesonnenen oder wenigstens meinungsindifferenten Publikum aufzuführen. Vielmehr mußte sie, da sie sich bewußt nicht auf die Traditionspflege auf dem Kasernengelände beschränkt, sondern in die Öffentlichkeit und den dort geführten politischen Meinungskampf hineinbegeben hatte, kritische Äüßerungen der Zuschauer solange ertragen, als hierdurch nicht der Ablauf der Veranstaltung konkret beeinträchtigt wurde, mochte auch die von ihr angestrebte Würde und Feierlichkeit der Veranstaltung unter solchen Äußerungen leiden und ein ihren Vorstellungen entsprechender Ablauf nicht mehr gewährleistet sein. (...) Nach alledem durften die Kläger (...) nicht gemäß § 2 Abs. 3 UZwGBw aus dem militärischen Sicherheitsbereich gewiesen werden. Ebensowenig durfte gegen sie im Weigerungsfall zur Durchsetzung dieser Maßnahme unmittelbarer Zwang angewendet werden".
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12.1.1990 – BVerwG 7 C 88.88 (Download PDF)
