Urteil Bundesverfassungsgericht vom 07.05.2008
Einsatz der Bundeswehr in der Türkei 2003 war verfassungswidrig
Aktenzeichen: 2 BvE 1/03
Rückblende in das Jahr 2003: Die USA will den Irak angreifen und bemüht sich, eine Allianz für den Angriffskrieg zu schmieden. Ein Mandat durch den UN-Sicherheitsrat können die USA nicht erreichen, und auch innerhalb der Nato gibt es keinen Konsens. Mit einer "Koalition der Willigen" beginnt die Invasion durch die USA und mit ihr verbündeter Staaten völkerrechtswidrig am 19. März 2003.
Zur Absicherung ihrer Angriffspläne legen die USA der Nato im Januar 2003 eine sechs Punkte umfassende Wunschliste vor, darunter auch der Einsatz von Awacs-Flugzeugen über der Türkei. Die Awacs-Maschinen dienen der Boden- und Luftraumüberwachung sowie als fliegende Gefechtsleitstände zur Führung eigener Luftkriegseinsätze (u.a. durch Zuweisung von Zielen).
Die Nato beschließt am 19. Februar 2003 die Verlegung von Awacs-Maschinen des Nato-Verbandes in die Türkei, mit an Bord Soldaten der Bundeswehr. Offiziell kommt die Nato damit einem Ersuchen der Türkei nach, um potenziellen irakischen Angriffen als Reaktion auf einen US-geführten Krieg abwehren zu können. Der Irak hat allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits keine militärische Möglichkeit mehr, Luftangriffe gegen die Türkei zu fliegen. Eine irakische Luftwaffe besteht nur noch auf dem Papier. Da die Awacs-Flugzeuge weit in das irakischen Gebiet hinein "aufklären" und ihre Ergebnisse an das türkische Luftwaffenoberkommando und an die Nato weiterleiten, erhalten die USA für ihre Kriegsführung Informationen auch durch den Einsatz deutscher Soldaten.
Die damalige Bundesregierung aus SPD und Grüne stimmt der Verlegung zu, ohne den Bundestag zu konsultieren. Ein Antrag der FPD, die Zustimmung des Bundestages einzuholen, ist in namentlicher Abstimmung an der Mehrheit von SPD und Grünen gescheitert.
Der Einsatz beginnt am 26. Februar und endet am 17. April 2003. (Zur völkerrechtswidrigen Unterstützung des Irakkrieges durch die Bundesregierung und der Bundeswehr hier mehr.)
Gegen diesen Einsatz erhob die FDP-Fraktion eine Organklage. Der Einsatz war verfassungswidrig, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Es handelte sich um "ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. Deutsche Streitkräfte waren mit der Teilnahme an diesem Einsatz ungeachtet des Ausbleibens von Kampfhandlungen in bewaffnete Unternehmungen einbezogen." Das Gericht betonte, dass der Einsatz bewaffneter Gewalt grundsätzlich "ein politisches Eskalationspotenzial" berge. "Jeder Einsatz kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung münden, bis hinein in einen umfänglichen Krieg."
Zum Beschluss vom 07.05.2008 (2 BvE 1/03) geht es hier.
Die wichtigsten Inhalte des Urteils sind zusammenfassend der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen.
In Auszügen aus der Presserklärung:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf. (...)
2. (...) Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen. (...) Der Parlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.
3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. (...)
4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. (...) Die Überwachung des türkischen Luftraums hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak. (...) Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. (...) Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Spätestens mit den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln hing die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der Irak einen Angriff auf die Türkei unternehmen würde.
