Urteil Bundesverfassungsgericht vom 15.02.2006
Abschussermächtigung in Luftsicherheitsgesetz nichtig
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die Ermächtigung zum Abschuss eines Luftfahrzeuges als mit dem Grundgesetz für "unvereinbar und nichtig" erklärt. Er gab der Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän statt.
Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherungsaufgaben (Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG), vom Bundestag im September 2004 verabschiedet, ermächtigte den Abschuss eines Passagierflugzeugs, das durch Straftätern zur Waffe umfunktioniert wird, durch die Bundeswehr. Im Gesetzestext (§ 14 Absatz 3) hieß es: "Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist."
Das Bundesverfassungsgericht fand in seinem Urteil deutliche Worte: Nicht nur die Straftäter machen Passagiere und Besatzung zu Objekten. "Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. (...) Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt."
Außerdem liegt in der Ermächtigung zum Abschuss eines Luftfahrzeuges durch die Bundeswehr ein grundgesetzlicher Verstoß gegen einen Einsatz der Bundeswehr im Innern vor.
Mehr als eine politische Randnotiz: Dieses Gesetz, das gegen die elementarsten Menschenrechtsnormen, der Würde des Menschen und dem Recht auf Leben verstößt, hat eine SPD/Grüne-Bundesregierung zu verantworten. Eine Regierung, die mehrfach gegen das Grundgesetz verstoßen hat (beispielsweise durch die Beteiligung am Irakkrieg).
Hier geht es zum Wortlaut des Urteils.
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -
1. Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
2. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen.
