§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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