§ 5b Besondere Zuwendung

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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