§ 4a Antrag

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
2.
der Wehrpflichtige.

(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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