§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,
2.
Kinder des Wehrpflichtigen,
3.
Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
5.
die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
6.
Geschwister des Wehrpflichtigen.

(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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