§ 3 Familienangehörige
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,
- 2.
- Kinder des Wehrpflichtigen,
- 3.
- Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 4.
- die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
- 5.
- die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
- 6.
- Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.
