§ 17 Zuständigkeit

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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