§ 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

Leistungen nach den §§ 13 a und 13 b werden zusammen nur bis zu dem in § 13 a Abs. 2 festgelegten Höchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags nicht übersteigt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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