§ 12a Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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