§ 60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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