§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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