§ 26 Verlust des Dienstgrades

Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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