§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst

(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der Verteidigung anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen Beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der Verteidigung ausgesprochen, es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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