§ 13 Wahrheit

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

Intranet Server