§ 3 Antrag
(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
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- den Einsatzauftrag,
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- das Einsatzgebiet,
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- die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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- die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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- die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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- die geplante Dauer des Einsatzes,
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- die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.
